Liebe Leserinnen, liebe Leser,
ich kann Sie vorweg beruhigen. Ich möchte in diesem Beitrag nicht der Frage nachgehen, warum es „Mund-Nasen-Bedeckung“ und nicht „Mund-Nase-Bedeckung“ heißt. Verfügt doch jeder Mensch in der Regel lediglich über ein Riechorgan. Wir wollen das dann mal dahingestellt lassen und uns vielmehr der Frage widmen, ob ein Arbeitgeber aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend anordnen kann.
Gerade der öffentliche Dienst hat eine Vorbildfunktion. Dementsprechend dürfte es „normal“ sein, dass alle Mitarbeiter während der Arbeitszeit eine Gesichtsmaske oder zumindest ein entsprechendes Gesichtsvisier tragen.
Was passiert allerdings, wenn der Arbeitgeber das Tragen eines entsprechenden Mund-Nasen-Schutzes im Hinblick auf das hohe Infektionsrisiko verpflichtend für alle Mitarbeiter angeordnet hat, sich der ein oder andere an diese Vorgaben aber nicht halten und dies durch die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes untermauern will.
So habe ich vor kurzem ein ärztliches Attest „zugespielt“ bekommen, in dem u. a. Folgendes vermerkt war:
„Herr … ist heute von mir ärztlich untersucht worden. Aufgrund einer bei ihm vorliegenden Erkrankung ist er vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder alternativer Gesichtsvisiere jeglicher Art befreit.“
Es stand nun die Frage im Raum, ob der Arbeitgeber den Mitarbeiter zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aufgrund einer dort gültigen Dienstanweisung, die das Tragen eines entsprechenden Schutzes verpflichtend vorsah, verpflichten oder ob er den Mitarbeiter sogar nach Hause schicken und dessen Arbeitsleistung ablehnen kann?
Aus meiner Sicht kann in diesen Fällen lediglich eines gelten: Danke für den Hinweis, aber bitte nicht hier. Denn Sie sind im Hinblick auf die in § 618 BGB normierte Fürsorgepflicht gegenüber allen Ihren Mitarbeitern verpflichtet, diese vor schwerwiegenden Erkrankungen zu schützen. Dementsprechend bleibt Ihnen in der aktuellen Pandemielage gar nichts anderes übrig, als zur Minimierung des Infektionsrisikos eine allgemeine betriebliche Maskenpflicht einzuführen. Von daher können Sie die Arbeitsleitung eines Mitarbeiters grundsätzlich im Rahmen des Ihnen zustehenden Direktionsrechts (§§ 6 Abs. 2, 106 GewO) ablehnen, wenn er das Tragen einer entsprechenden Maske ablehnt.
Hinweis! Selbige muss gelten, wenn der betroffene Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegt, ohne dass die medizinische Notwendigkeit eines Verzichts auf das Tragen einer Maske substantiiert begründet wird. Denn insoweit sind die Interessen Ihrer Mitarbeiter auf Gesunderhaltung bevorzugt zu berücksichtigen.
So ich hoffe, Sie sind nun wieder ein Stückchen „schlauer“. Bleiben Sie bitte weiterhin gesund!
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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