Liebe Leserinnen, liebe Leser,
jeder Personaler hat den Begriff der Probezeit bereits in den Mund genommen und sich mit dieser Thematik beschäftigt. Gleichwohl merke ich immer wieder, dass bei der konkreten Rechtsanwendung häufiger Probleme auftreten. Von daher soll Ihnen dieser Blog als eine Art Richtschnur durch die rechtlichen Tücken der Probezeit dienen.
Hinweis! Wir sprechen hier lediglich über die arbeitsrechtliche Probezeit und damit nicht auch über die beamten- bzw. laufbahnrechtliche Probezeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit.
Während der Probezeit sollen Sie die Möglichkeit erhalten, anhand der erbrachten Tätigkeit Ihres Mitarbeiters zu überprüfen, ob er den Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen ist. Zudem soll natürlich auch dem Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit den örtlichen Verhältnissen Vorort vertraut und bekannt zu machen.
Für befristete Arbeitsverhältnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L). Im Übrigen gelten die allgemeinen Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TVöD/TV-L.
Die Antwort lautet ja und ein! Denn für die Frage, ob eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, was nichts anderes bedeutet, als dass ein Kündigungsgrund die Kündigung bedingen muss, kommt es auf die Dauer der Probezeit gar nicht an. Vielmehr ist alleine entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KSchG vorliegen und damit das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits ununterbrochen sechs Monate bestanden hat. Soweit ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und damit fristlos gekündigt werden soll, bedarf es immer eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs.1 BGB und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Probezeitkündigung handelt oder nicht.
Das kommt auf das jeweils anzuwenden Personalvertretungsgesetz an. So sieht etwa § 74 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW vor, dass der Personalrat vor einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit lediglich anzuhören ist, wobei die fristgerechte Kündigung nach Ablauf der Probezeit nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW der vollen Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
So, ich hoffe Ihnen hiermit den Einstieg in die Tiefen der arbeitsrechtlichen Probezeit vereinfacht zu haben.
Damit verbleibe ich für heute mit (noch) sonnigen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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