Die arbeitsrechtliche Probezeit

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Im Rahmen dieses Blogs möchte ich Ihnen die arbeitsrechtliche Probezeit mit all ihren Facetten und Problemen näher bringen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

jeder Personaler hat den Begriff der Probezeit bereits in den Mund genommen und sich mit dieser Thematik beschäftigt. Gleichwohl merke ich immer wieder, dass bei der konkreten Rechtsanwendung häufiger Probleme auftreten. Von daher soll Ihnen dieser Blog als eine Art Richtschnur durch die rechtlichen Tücken der Probezeit dienen.

Hinweis! Wir sprechen hier lediglich über die arbeitsrechtliche Probezeit und damit nicht auch über die beamten- bzw. laufbahnrechtliche Probezeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit.

Was ist Sinn und Zweck der Probezeit?

Während der Probezeit sollen Sie die Möglichkeit erhalten, anhand der erbrachten Tätigkeit Ihres Mitarbeiters zu überprüfen, ob er den Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen ist. Zudem soll natürlich auch dem Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, sich mit den örtlichen Verhältnissen Vorort vertraut und bekannt zu machen.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung?

  1. Eine Probezeit ist sowohl bei unbefristeten Arbeitsverträgen als auch bei befristeten Arbeitsverträgen vorgesehen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L beträgt die Probezeit bei unbefristeten Arbeitsverträgen regelmäßig sechs Monate. Dies gilt nach § 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L auch für Befristungen mit Sachgrund, aber nicht für befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund. Insoweit beträgt die Probezeit lediglich sechs Wochen. Aber bitte aufgepasst. Dies gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse, die dem Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L unterfallen.

    Hinweis! § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L erlaubt ausschließlich die Verkürzung und damit nicht auch die Verlängerung der Probezeit. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Mitarbeiter während der Probezeit etwa wegen Erkrankung o. ä. länger ausfällt. Erfolgt die Einstellung nach einem Ausbildungsverhältnis ist die Vereinbarung einer (erneuten) Probezeit unzulässig (§ 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L).

  2. Sie können auch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Sachgrund der Erprobung rechtfertigen. In diesem Fall orientiert sich die Länge der Befristung an der üblichen Dauer der Probezeit, darf also seinen Zeitraum von sechs Monaten regelmäßig nicht übersteigen. Diese Vorgehensweise kann immer dann vorteilhaft sein, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Dauer der Probezeit noch in Frage steht. Denn bei Beendigung der Probezeit bedarf es dann keiner separaten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Wie lang ist die Kündigungsfrist während der Probezeit?

Für befristete Arbeitsverhältnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L beträgt die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen zum Monatsschluss (§ 30 Abs. 4 Satz 2 TVöD/TV-L). Im Übrigen gelten die allgemeinen Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 TVöD/TV-L.

Benötige ich auch während der Probezeit einen Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen?

Die Antwort lautet ja und ein! Denn für die Frage, ob eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, was nichts anderes bedeutet, als dass ein Kündigungsgrund die Kündigung bedingen  muss, kommt es auf die Dauer der Probezeit gar nicht an. Vielmehr ist alleine entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KSchG vorliegen und damit das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits ununterbrochen sechs Monate bestanden hat. Soweit ein Arbeitsverhältnis außerordentlich und damit fristlos gekündigt werden soll, bedarf es immer eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs.1 BGB und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Probezeitkündigung handelt oder nicht.

Gibt es Unterschiede bei der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates vor Ausspruch einer Kündigung?

Das kommt auf das jeweils anzuwenden Personalvertretungsgesetz an. So sieht etwa § 74 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW vor, dass der Personalrat vor einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit lediglich anzuhören ist, wobei die fristgerechte Kündigung nach Ablauf der Probezeit nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW der vollen Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.

So, ich hoffe Ihnen hiermit den Einstieg in die Tiefen der arbeitsrechtlichen Probezeit vereinfacht zu haben.


Damit verbleibe ich für heute mit (noch) sonnigen Grüßen


Ihr

Boris Hoffmann

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