Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Tarifvertragsparteien haben mit § 31 TVöD/TV-L deutlich gemacht, dass Ihnen die Personalentwicklung im öffentlichen Dienst am Herzen liegt. Denn die Vorschrift dient letztlich der Verbesserung der Führungsqualität, in dem diese Ihnen die Möglichkeit eröffnet, Führungspositionen für die maximale Dauer von zwei Jahren zur Erprobung zu übertragen.
Hinweis! Bitte beachten Sie, dass die Vorschrift zwischen internen und externen Beschäftigten unterscheidet. So können Sie nach § 31 Abs. 1 TVöD/TV-L Führungspositionen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen. Da im Hinblick auf den angespannten Bewerbermarkt Führungskräfte regelmäßig nicht mit dem Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu gewinnen sein werden, dürfte sich der Anwendungsbereich der Vorschrift regelmäßig auf interne Beschäftigungsverhältnisse konzentrieren. Im Übrigen können Sie externe Bewerber – soweit gewollt – generell für die Dauer von zwei Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristet einstellen, soweit es sich um eine sogenannte „Erstbeschäftigung“ handelt (siehe Satz 2).
Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter, können Sie diesem eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren im Rahmen des Ihnen zustehenden Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) übertragen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L)
Hinweis! Als Führungspositionen gelten gemäß § 31 Abs. 2 TVöD/TV-L die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesen Tätigkeiten. Soweit ein Interesse besteht, Tätigkeiten bis zur Entgeltgruppe 9 nur vorübergehend zu übertragen, müssen Sie die Vorgaben des § 14 TVöD/TV-L beachten. In diesen Fällen darf die Erprobungszeit regelmäßig sechs Monate nicht übersteigen.
Die vorübergehende Übertragung der Führungsposition dient der Erprobung des Mitarbeiters. Die Bezahlung richtet sich nach § 31 Abs. 3 Satz 2 TVöD/TV-L. Dem Mitarbeiter steht dann neben dem üblichen Monatsentgelt eine weitere entsprechende Zulage zu.
§ 31 Abs. 3 Satz 1 TVöD/TV-L sieht eine maximale Übertragungszeit von zwei Jahren vor. Zwar müssen Sie bei der vorübergehenden Übertragung einer Führungsposition billiges Ermessen beachten, gleichwohl wird diese auch für die Maximaldauer im Hinblick auf Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift regelmäßig gerechtfertigt sein. Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn der Mitarbeiter sich etwa im Rahmen einer vergleichbaren „höherwertigen“ Tätigkeit bereits zuvor abschließend bewährt hat.
Bewährt sich Ihr Mitarbeiter werden Sie diesen regelmäßig die Führungsaufgaben auf Dauer übertragen und damit abschließend höhergruppieren (vgl. § 12 TVöD/TV-L).
Hinweis! Allerdings besteht nach der richtigen Rechtsansicht des BAG1 selbst nach positiver Feststellung der Bewährung kein Anspruch des Mitarbeiters auf dauerhafte Übertragung der Führungsposition. Vielmehr endet die Erprobung nach Fristablauf (§ 31 Abs. 3 Satz 3 TVöD/TV-L). Fällt die Stelle etwa unvorhergesehen weg oder lässt Ihr Haushalt eine „Beförderung“ Ihres Mitarbeiters trotz Bewährung nicht zu, können Sie diesem die höherwertigen Aufgaben ohne weiteres und damit auch ohne finanziellen Ausgleich wieder entziehen.
Damit verbleibe ich für heute mit sonnigen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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