Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Corona und kein Ende. Im Rahmen dieses Blogs möchte ich mich mit der sogenannten Corona-Warn-App beschäftigen. Denn zum einen nutze ich diese selbst und zum anderen ergeben sich doch bei ihrer Anwendung – und das dürfte Sie als Leserinnen und Leser interessieren – die ein oder andere datenschutz- und arbeitsrechtliche Frage.
Herausgeber der App ist im Übrigen das Robert-Koch-Institut. Damit obliegt es auch diesem, für einen hinreichenden Schutz Ihrer persönlichen Daten zu sorgen, soweit Sie die App auch tatsächlich nutzen. Doch wie funktioniert die App eigentlich. Mittels Ihrer Bluetooth Funktion Ihres Smartphones kann die App sowohl den Abstand als auch die Begegnungsdauer zwischen verschiedenen Personen messen. Sobald ein Verwender der App tatsächlich positiv auf Covid-19 getestet worden ist, kann dieser das Ergebnis „freiwillig“ in der App hinterlegen, so dass andere Anwender bei Begegnung mit der infizierten Person eine Warnmeldung erhalten.
Hinweis! Das Datenschutzrecht der Datenschutz-Grundverordnung ist durch die Corona-Warn-App aus meiner Sicht nicht tangiert, da die App ausschließlich sogenannte anonymisierte Daten verwendet, deren Verarbeitung datenschutzrechtlich grundsätzlich erlaubt ist.
Insbesondere nachfolgende arbeitsrechtliche Fragen können sich aus meiner Sicht bei der Nutzung der Corona-Warn-App stellen:
Die Antwort ist hier eindeutig „ja“! Erhält Ihr Mitarbeiter einen „Corona-Alarm“ über die installierte App, so muss er dies Ihnen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern und damit sofort melden bzw. anzeigen. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus der allgemeinen Treupflicht, die Ihnen alle Ihrer Mitarbeiter schulden. Denn beim Covid-19-Virus handelt es sich um eine hoch ansteckende Infektionskrankheit, die überdies nach dem Infektionsschutzgesetz sofort an das Gesundheitsamt zu melden ist (siehe § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG).
Hier gilt, dass Sie schnell handeln müssen. Bereits aus der Ihnen Ihren Mitarbeiter gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht müssen Sie dafür Sorge tragen, dass sich die Infektion nicht auf weitere Mitarbeiter Ihrer Dienststelle überträgt bzw. ausbreitet. Sie sollten daher den betroffenen Mitarbeiter sofort von der Arbeitsleistung suspendieren oder – soweit möglich – entsprechend Teleheimarbeit anordnen. Hierfür stehen Ihnen zwei Wege zur Verfügung. Entweder es besteht eine entsprechende Dienstvereinbarung oder Sie können diese im Wege des Ihnen zustehenden Direktionsrechts anweisen (§§ 6 Abs. 2, 106 GewO).
Hinweis! Soweit Sie Ihren Mitarbeiter nach einem Corona-Alarm von seiner Arbeitsleistung suspendiert haben, kann dieser Ihnen gegenüber keinen Lohnanspruch geltend machen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich an Corona erkrankt und hierdurch nicht mehr arbeitsfähig ist. Denn dann steht ihm nach § 3 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Ich sehe insoweit eine gesetzliche Regelungslücke, da es ja nicht sein kann, dass ein Mitarbeiter ersatzlos seinen Lohnanspruch verliert, wenn er seiner Pflicht nachkommt und Sie über eine mögliche Covid-19-Gefährdung in Kenntnis setzt. Ich würde mich daher freuen, wenn der Gesetzgeber alsbald etwa im Infektionsschutzgesetz einen entsprechenden Entschädigungsanspruch verankert.
Die Antwort heiß „ja und nein“. Denn Sie können Ihre Mitarbeiter nicht verpflichten, die App auf Ihren privaten Mobiltelefonen zu installieren. Was Sie allerdings dürfen, ist die Installation der Warn-App auf allen dienstlichen Handys. Damit dürfen Sie dann auch die entsprechende Nutzung der APP durch Ihre Mitarbeiter anordnen.
So, ich hoffe, Sie können die in diesem Blog enthaltenen Informationen nutzen und verbleibe damit
mit besten Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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