Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Einrichtungsbezogene Impflicht im Gesundheitswesen kommt zum 15.03.2022, wobei es bereits jetzt politische Stimmen gibt, diese erst gar nicht umsetzen zu wollen, obwohl zum Teil dieselben Personen bereits vor einem Jahr vehement die Einführung einer entsprechenden Impflicht zum Schutze besonders gefährdeter Personengruppen ausdrücklich gefordert haben. Die Welt ist einfach verrückt!
Doch was bringt die neue gesetzliche Regelung bzw. welche konkreten Probleme wirft diese auf? An dieser Stelle seien ein paar erste Hinweise erlaubt. Wer sich umfassend und inhaltlich vertieft über die praktischen Probleme bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben informieren möchte, den darf ich auf den sehr schlüssigen Beitrag von Steinigen verweisen, der im Märzheft der Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes (ZTR) abgedruckt wird.
Im Kern enthält § 20a IfSG Nachweis- und Vorlagepflichten für Mitarbeiter in (Gesundheits-)Einrichtungen und für Bewerber, die eine entsprechende Tätigkeit anstreben.
Wichtig! Vom persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst, sind lediglich diejenigen Beschäftigten, bei denen jeder Kontakt zu der definierten gefährdeten Personengruppe auch tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Damit dürfte der Anwendungsbereich der Norm in der Praxis regelmäßig eröffnet sein. Denn unter welchen Umständen soll ein entsprechender Kontakt tatsächlich völlig undenkbar sein.
Die betroffenen Personen, die in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen (also z.B. in Krankenhäusern) tätig sind, müssen bis zum 15.03.2022 folgende Nachweise vorlegen:
einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Werden die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, informiert der Arbeitgeber die zuständigen Gesundheitsämter, die dann über weitere Maßnahmen entscheiden und somit auch unter Umständen wegen Verstoßes gegen die Nachweispflicht Beschäftigungsverbote aussprechen dürfen.
Im Hinblick auf die aktuellen Klagen betreff der Auslastungen der Gesundheitsämter frage ich mich allerdings, wie das genau funktionieren soll. Da § 20a IfSG nach dem aktuellen Stand zum 31.12.2022 wieder außer Kraft treten soll, bin ich mal gespannt, wie viele Sanktionen tatsächlich durch die Gesundheitsämter ausgesprochen werden.
Hinweis! Die Vorlage- und Nachweispflicht gilt auch bei Neueinstellungen. Damit gilt, kein Impfnachweis, keine Einstellung!
In der Praxis stellt sich bei der praktischen Handhabe des § 20a IfSG insbesondere die Frage, welche Daten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich speichern und verarbeiten darf. Denn zum Thema Datenschutz schweigt sich das Gesetz (im Übrigen auch die Gesetzesbegründung) völlig überraschend aus. Im Ergebnis möchte ich mich der Auffassung von Steiniger im Wesentlichen anschließen. Damit muss u. a. Folgendes beachtet werden:
Die entsprechende Dokumentation ist gesondert außerhalb der Personalakte als Teilakte zu führen und gegen unbefugten Zugang hinreichend zu sichern.
Der mit der Überprüfung der Nachweise befasste Personenkreis ist möglichst klein zu halten. Insoweit kann auf das jeweils geltende Personalaktenrecht verwiesen werden.
Wenn Arbeitgeber Nachweise der Beschäftigten prüfen müssen, dürfen sie das Ergebnis im erforderlichen Umfang dokumentieren.
Arbeitgeber dürfen Impf- und Genesenennachweise bzw. Atteste ansehen, jedoch grundsätzlich nicht aufbewahren und speichern.
Soweit Sie sich weiter vertiefend mit dieser Thematik auseinandersetzen wollen, darf ich an dieser Stelle nochmals auf das Märzheft der ZTR verweisen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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