Liebe Leserinnen, liebe Leser,
ich darf Ihnen zunächst noch einmal, wenn auch leicht verspätet, ein schönes Neues Jahr 2023 wünschen. Anlässlich eines in der diesjährigen Januarausgabe der ZTR1 veröffentlichten Beitrags von Frau Karin Spelge, die als Vorsitzende des sechsten Senates des Bundesarbeitsgerichts für eine Vielzahl von Entscheidungen zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mitverantwortlich ist, möchte ich den ersten Blogbeitrag dieses Jahres im Wesentlichen der Thematik der Stufenzuordnung bei Einstellungen widmen.
Hinweis! Zur vertiefenden Lektüre darf ich Ihnen den Beitrag von Günther2 in der ZTR des letzten Jahres ans Herz legen. Dieser enthält auch ein praktisches Beispiel für einen Stufenzuordnungsvermerk, der Ihnen die Arbeit für die Zukunft wesentlich erleichtern wird.
Gerade der Fachkräftemangel wird uns in den nächste Jahren immer wieder als Dauerthema beschäftigen. So folgen derzeit aufgrund des demografischen Wandels auf 100 Personen, die altersbedingt aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden, nur etwa 66 neue Beschäftigte nach. Von daher ist die Fachkräftegewinnung eines der Topthemen der nächsten Jahre überhaupt.
Zur Fachkräftegewinnung kommen verschiedene Instrumente in Betracht. Einige möchte ich an dieser Stelle näher betrachten:
Nach §§ 16 Abs. 3 TVöD/TV-L ist es möglich, bei einem nahtlosen Wechsel im öffentlichen Dienst die beim vorherigen Arbeitgeber erworbene Stufe zu erhalten. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
a) Unmittelbarer Wechsel zwischen zwei Arbeitgebern
Hinweis! Damit bedarf es eines Wechsels zwischen zwei Arbeitgebern, ohne zeitliche Unterbrechung, wobei Wochenenden und Feiertage hierbei als unschädlich gelten.
b) Im vorherigen Arbeitsverhältnis muss die Stufe nach den Regelungen eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes erworben worden sein (TVöD, TV-L oder ähnlich).
c) Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedarf es einer Entgeltgruppengleichheit zwischen der alten und der neuen Tätigkeit.
Hinweis! Bitte beachten Sie im Hinblick auf die Berücksichtigung der jeweiligen Stufenlaufzeit die maßgeblichen Vorgaben der Landesministerien und der kommunalen Arbeitgeberverbände. Der Bund hat die Anrechnung im Übrigen komplett freigegeben.
§ 16 Abs. 2 TVöD/TV-L enthält die Möglichkeit, förderliche Zeiten auf die Stufenfestsetzung anzurechnen. Hierbei müssen Sie Folgendes beachten:
a) Förderliche Zeiten
Förderliche Zeiten liegen insbesondere vor, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigketen und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sein kann.3
Hinweis! Die Entscheidungen des Arbeitgebers über die Berücksichtigung entsprechender Zeiten steht in seinem und damit in Ihrem Ermessen.
b) Zur Deckung des Personalbedarfs
Die Anrechnung förderlicher Zeiten setzt die Feststellung eines quantitativen oder qualitativen Personalbedarfs voraus. Dieser dürfte in der heutigen Zeit allerdings nicht schwer feststellbar sein.
Sowohl das BMI als auch die VKA haben eine Fachkräfterichtlinie herausgegeben. Beide Richtlinien sehen die Möglichkeit vor, für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Zulage bis zu 1000,00 € monatlich zu zahlen, wobei die kommunale Richtlinie keine Begrenzung auf bestimmte Berufsgruppen vorsieht.
So ich hoffe, ich konnte Ihnen einige wesentliche Tipps geben, die es Ihnen zukünftig ermöglichen, mit dem Fachkräftemangel bei Einstellungen zumindest ein bisschen besser umzugehen.
Herzliche Grüße
Ihr
Boris Hoffmann
1 Spelge, Die Rechtsprechung des Sechsten Senats des BAG zu den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes seit 2020 – Rückzugsgefecht der Tarifautonomie? – Teil I, ZTR 2023, 1. In dem Beitrag stellt Spelge mehr als 40 Entscheidungen des 6. Senats aus den letzten drei Jahren zu den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vor.
2 Günther, Stufenzuordnung zur Fachkräftegewinnung, ZTR 2022, 397.
3 BAG 5.6.2014 – 6 AZR 1008/12, ZTR 2014, 530.
Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.
Kontaktformular