Liebe Leserinnen, liebe Leser,
mit seiner Entscheidung vom 25.11.20211 hat das Bundesarbeitsgericht sich insbesondere zu den folgenden zwei Fragen umfassend geäußert:
Ist ein Verstoß gegen die in § 165 Satz 1 SGB IX vorgesehene Meldepflicht grundsätzlich geeignet, die Vermutung im Sinne des § 22 AGG zu begründen, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber wegen der Schwerbehinderung benachteiligt worden ist?
Wann setzt die Unterrichtungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung im Sinne des § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ein und wie sind in diesem Zusammenhang die Begriffe „unmittelbar nach Eingang“ und „Unterrichtung“ tatsächlich zu verstehen?
In beiden Fragen geht es also darum, was Sie als Arbeitgeber – soweit sich Menschen bei Ihnen mit einer Schwerbehinderung bewerben – konkret gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und gegenüber Ihrer Schwerbehindertenvertretung zu unternehmen haben.
Im November 2017 veröffentlichte der Arbeitgeber über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit eine Stellenausschreibung, nach der im Rechts- und Kommunalamt die Stelle eines Amtsleiters zu besetzen war. Von dem Bewerber erwartet wurden ein „abgeschlossenes weiterführendes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master oder gleichwertiger Abschluss) in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. 2. juristisches Staatsexamen (Volljurist/in)“ sowie „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung“ und „mehrjährige einschlägige Führungserfahrung vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition hinsichtlich der Führungsspanne und des Aufgabenbereiches im kommunalen Bereich“.
Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte spätere Kläger bewarb sich fristgerecht unter Angabe seiner Schwerbehinderung auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 11. April 2018 teilte ihm der Arbeitgeber mit, man habe sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Zu einem Vorstellungsgespräch war der Kläger vorab nicht eingeladen worden.
Der Bewerber erhob darauf hin beim Arbeitsgericht Dresden „Entschädigungsklage“. Nach einem Zwischenstopp beim sächsischen Landesarbeitsgericht landete die Angelegenheit beim zuständigen 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts. Der 8. Senat kassierte im Ergebnis die Berufungsentscheidung ein und gab der Klage des Bewerbers statt.
Nach der Rechtsauffassung des Gerichts setzt eine ordnungsgemäße Meldung im Sinne des § 165 Satz 1 SGB IX die Erteilung eines konkreten Vermittlungsauftrags an die nach § 187 Abs. 4 SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingerichteten besonderen Stellen und zwar unter Angabe derjenigen Daten voraus, die für einen qualifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlich sind.
Bitte beachten! Eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers entbindet Sie gemäß § 165 Satz 4 SGB IX nur von der Verpflichtung, diesen Bewerber gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht jedoch von Ihrer Meldeverpflichtung gegen über der Bundesagentur für Arbeit nach § 165 Satz 1 SGB IX.
Die Unterrichtungspflicht der Schwerbehindertenvertretung nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX setzt ein, sobald der Arbeitgeber erkennt – zum Beispiel anhand der Bewerbungsunterlagen – oder erkennen muss, dass es sich um einen schwerbehinderten Bewerber handelt. Also Achtung an dieser Stelle! Ein Sammeln der eingegangenen Bewerbungen und späteres gebündeltes Weiterleiten an die Schwerbehindertenvertretung erfüllt damit das Merkmal der Unmittelbarkeit nicht!
Das bedeutet im Ergebnis, dass wieder einmal viel Arbeit auf Sie zukommen wird, um den vom Bundesarbeitsgericht an Sie gestellten Aufgaben nachkommen zu können.
Damit verbleibe ich mit sonnigen Grüßen
Ihr
1 BAG 25.11.2021 – 8 AZR 313/20 - EzA-SD 2022, Nr. 7.
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