Neues vom 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

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Bereits der fehlende Zugang einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kann teuer werden, wie das Bundesarbeitsgericht mit seiner im ersten Heft der ZTR 2022 abgedruckten Entscheidung vom 1.7.2021, Az. 8 AZR 297/201 klargestellt hat.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

im Monat Februar 2022 darf ich Sie zunächst mit einer neuen Entscheidung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Menschen nach § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begrüßen.

Streitgegenständlich war die Frage, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung zu zahlen und zwar wegen unterbliebener Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Januar 2018 schrieb die Stadt die Stelle einer Kämmerin/eines Kämmerers nach der Entgeltgruppe 11 TVöD/VKA aus. Der spätere Kläger bewarb sich auf diese Stelle mit einem per E-Mail übersandten Schreiben vom 31.1.2018, in dem es im letzten Absatz u. a. heißt:

„Den von Ihnen dargestellten Aufgaben bin ich gewachsen und würde mich freuen, sie bewältigen zu dürfen. Meine Gleichstellung mit Schwerbehinderten hat keinen Einfluss auf meine Arbeitsleistung bei dieser Stelle. Auf eine persönliche Vorstellung freue ich mich sehr …“

Im Rahmen des Bewerbungsschreibens gab der spätere Kläger lediglich eine Postfachadresse und keine Wohnanschrift an. Die Vorstellungsgespräche bei der Stadt, an denen der Kläger nicht teilnahm, fanden am 21.2.2018 statt. Mit Schreiben vom 14.3.2018 übersandte diese die Bewerbungsunterlagen des Bewerbers an die angegebene Postfachanschrift und teilte ihm mit, sich für eine andere Person entschieden zu haben. Der Kläger machte sodann gegen die Stadt wegen unterlassener Einladung zu einem Vorstellungsgespräch Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Die Stadt wies den Anspruch des Bewerbers zurück und behauptete, die Sekretärin des Bürgermeisters habe das Einladungsschreiben ordnungsgemäß zur Post gegeben. Wenn das Schreiben sodann auf dem Postweg verloren gegangen sei, könne diese der Stadt nicht angelastet werden.

Und nun die wesentlichen rechtlichen Erwägungen des 8. Senats!

Vorab das Ergebnis: Die Klage hatte – wie ich zu Recht finde – keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht ging zunächst davon aus, dass der Kläger gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch durch die Stadt eingeladen werden musste, da er für die ausgeschriebene Stelle fachlich nicht offensichtlich ungeeignet gewesen sei.

Allerdings habe die Stadt alles ihr zumutbare getan. Zunächst sei zugunsten des Klägers festzustellen, dass ein Einladungsschreiben entsprechend § 130 BGB dem Bewerber ordnungsgemäß zugehen müsse. Danach muss das Schreiben in dem Maße in den Machtbereich des Bewerbers gelangen, so dass dieser nach den gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von der Einladung Kenntnis zu nehmen.

Hinweis für Sie! Der beste Weg, um den Zugang eines Schreibens zu bewirken, ist damit immer der klassische Einwurf des Schreibens in den Postbriefkasten des Empfängers.

Allerdings sei hier Folgendes zu beachten und zu bedenken

1. So lasse bereits der mangelnde Zugang eines Einladungsschreibens, welcher auf den unterschiedlichsten Gründen – auch solchen außerhalb der Risikosphäre des Arbeitgebers – beruhen könne, keinen Rückschluss auf die Einstellung des Arbeitgebers gegenüber (schwer)behinderten Menschen zu.

2. Deshalb sei allein der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht zugegangen ist, nicht geeignet, die Kausalitätsvermutung im Sinne von § 22 AGG zu begründen.

3. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Zugang aufgrund von Umständen unterblieben ist, die der Arbeitgeber zu verantworten hat, weil dieser nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang einer Einladung bei dem/der schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Bewerber/in zu bewirken.

Fazit! Im Ergebnis ist also entscheidend, ob der Arbeitgeber und damit Sie alles Ihnen mögliche getan hat, um den Zugang des Einladungsschreibens zu gewährleisten. Können Sie damit im Streitfall nachweisen, dass Sie das Schreiben ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, etwa durch eine entsprechende Zeugenaussage, sind Sie aus dem Schneider. Damit sind Sie nicht verpflichtet, Einladungsschreiben per Einschreiben oder anderweitig förmlich zuzusenden. Das wäre ja auch im Hinblick auf die Masse an entsprechenden Schreiben in der Praxis gar nicht umsetzbar.

Damit möchte ich mich heute von Ihnen verabschieden.

Bleiben Sie gesund!


Mit herzlichen Grüßen

Ihr

Boris Hoffmann


1 BAG 1.7.2021 – 8 AZR 297/20 –, ZTR 2022, 44.

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