Liebe Leserinnen, liebe Leser,
wie Sie ja alle wissen, ist der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des EuGH1, die das BAG2 sodann fortgeführt hat, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten zu erfassen. Insoweit müssen nicht nur die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, sondern auch die jeweils wöchentliche Höchstarbeitszeit entsprechend registriert werden.
Hinweis! Es obliegt dem Arbeitgeber und damit Ihnen, in welcher Form, d. h. wie und mit welchen technischen Hilfsmitteln Sie der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten nachkommen.
In seiner Entscheidung vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21 hat sich der erste Senat des BAG nun mit einer anderen Frage beschäftigt. Im Streit stand die Problematik, ob dem Betriebsrat bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems ein Initiativrecht zusteht.
Hinweis! Auch in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder sind allgemeine bzw. individuelle Initiativ- bzw. Antragsrechte des Personalrates normiert (vgl. exemplarisch §§ 64 Nr. 1, 66 Abs. 4 LPVG). Von daher können die Entscheidungsgründe des BAG eins zu eins auch im öffentlichen Dienst übernommen werden.
Die im Verfahren beteiligten Arbeitgeberinnen unterhalten eine vollstationäre Wohneinrichtung als Gemeinschaftsbetrieb. Im Jahr 2018 schlossen sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich wurde über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung verhandelt. Eine Einigung kam insoweit jedoch nicht zustande. Die Arbeitgeberinnen verzichteten sodann darauf, ein entsprechendes elektronisches System einzuführen, obwohl die hierfür notwendigen Lesegeräte bereits angeschafft waren.
Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht Hamm eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, über welches nun das BAG entschieden hat. Der Betriebsrat hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.
Das BAG machte es doch etwas überraschend sehr kurz und knapp und lehnte im Ergebnis ein Initiativrecht des Betriebsrats ab. Wie aus der aktuell lediglich vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts ersichtlich ist, stellt der 1. Senat ausschließlich auf den Gesundheitsschutz ab. Denn der Arbeitgeber sei ja nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb eben nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe nämlich nur dann, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.
Hinweis! Besonders interessant an dieser Entscheidung ist, dass die Art und Weise der Zeiterfassung durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG ja gerade nicht im Detail geregelt ist. Auf der anderen Seite soll aber eine Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG nur dann ausgeschlossen sein, wenn bereits eine abschließende Regelung existiert.
Ich selbst bin daher sehr gespannt auf die Entscheidungsgründe des 1. Senats. Vor allem auch darauf, ob sich daraus weiterführende Hinweise ergeben, wie in der Praxis mit der Mitbestimmung des Betriebsrats beim Gesundheitsschutz umzugehen ist. Bis dahin denken Sie bitte daran, dass alle laufenden Einigungsstellenverfahren, die gegen den Willen des Arbeitgebers auf Initiative des Betriebsrats oder des Personalrats eingerichtet worden sind, einzustellen sind, soweit dieses sich um die Einführung eines Systems der (elektronischen) Zeiterfassung dreht.
Damit verbleibe ich zunächst.
Herzliche Grüße
Ihr
Boris Hoffmann
1 EuGH 14.05.2019 – C-55/18 -, ZTR 2019, 381.
2 BAG 04.05.2022 – 5 AZR 474/21 -, ZTR 2022, 602.
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