Neues zur Probezeitkündigung

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Was Sie bei einer Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, aber nicht nur da, unter anderem beachten müssen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat sich zur Thematik Wartezeit- bzw. Probezeitkündigung zu Wort gemeldet.

Hinweis! Der Begriff der Wartezeitkündigung bezieht sich auf die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Danach muss eine ordentliche Kündigung nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten sozial gerechtfertigt sein. Damit muss dann also ein Kündigungsgrund die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Der Begriff der Probezeitkündigung wird häufig als Synonym verwand, da die Probezeit in der Regel auch sechs Monate beträgt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD/TV-L).

In seiner Entscheidung vom 26.10.2022, Az. 3 Sa 79/221 hat sich das Gericht unter anderem zu folgenden Fragen geäußert:

  1. Welche inhaltlichen Anforderungen sind an eine Wartezeitkündigung zu stellen?
  2. Muss der Arbeitgeber bei einer Wartezeitkündigung dem Personalrat uneingeschränkt die Sozialdaten des Arbeitnehmers mitteilen?
  3. Muss die Unterschrift lesbar sein, um dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB zu genügen?
  4. In welcher Form ist der Arbeitnehmer über die Kündigungsbevollmächtigung zu unterrichten?

Der Entscheidung des Gerichts lag unter anderem nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben vom 28.06.2021, der Mitarbeiterin und späteren Klägerin am 29.06.2021 zugegangen, kündigte die Arbeitgeberin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, und spätere Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 31.07.2021. Das Kündigungsschreiben selbst ist von Frau E. B. mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet worden. Die vorbenannte Mitarbeiterin ist bei der Beklagten als stellvertretende Leiterin des Geschäftsbereichs Personal tätig. Durch Beschluss des Vorstandes der Beklagten ist Frau B. die Befugnis erteilt worden, u. a. Kündigungen des nichtwissenschaftlichen Personals vorzunehmen und zu unterzeichnen. Die Klägerin wurde hierüber entsprechend unterrichtet. Bereits im Vorfeld wurde der bei der Beklagten bestehende Personalrat beteiligt. Der Personalrat hat seine Zustimmung zur Probezeitkündigung nicht erteilt. Mit Schreiben vom 02.07.2021 hat die Klägerin die Kündigung zurückgewiesen.

Gegen die ausgesprochene Kündigung wurde fristgerecht Klage erhoben. Sowohl das Arbeitsgericht Stralsund als auch das LAG Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Kündigungsschutzklage ab.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Entscheidung die obigen Frage wie folgt beantwortet:

  1. Die in § 1 Abs. 1 KSchG normierte sechsmonatige Wartezeit diene dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine subjektive Meinung über Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu bilden.

  2. Eine in der Wartezeit ausgesprochene Kündigung unterliege – von Missbrauchsfällen abgesehen – keiner gerichtlichen Überprüfung nach objektiven Maßstäben.

    Hinweis! Sie können somit bei aus Ihrer Sicht negativem Ergebnis der Erprobung das Arbeitsverhältnis immer frei kündigen

  3. Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat alle Sozialdaten des Arbeitnehmers mitzuteilen.

  4. Der Aussteller einer Erklärung soll durch die Unterschrift identifiziert werden können. Allerdings müsse der Name nicht unzweifelhaft erkennbar sein.

    Hinweis! Eine Unterschrift ist von einer sogenannten Paraphe abzugrenzen. Eine leserliche Unterschrift kann allerdings im Streitfall immer hilfreich sein. 

  5. Das Zurückweisungsrecht sei nach § 174 S. 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. 

    Hinweis! Besser ist es, wenn Sie einer Kündigungserklärung immer eine Vollmachtsurkunde beifügen. Dann sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

     

Mit diesen Hinweisen verbleibe ich für heute mit herzlichen Grüßen

Ihr

Boris Hoffmann


LAG Mecklenburg-Vorpommern 26.10.2022 - 3 Sa 79/22 -, juris.

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