Schriftform der Befristungsabrede

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Mündliche Vorverlagerung des Arbeitsbeginns

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die rechtswirksame Befristung von Arbeitsverträgen birgt immer wieder Schwierigkeiten. Soweit Arbeitsverträge zeitlich befristet werden, sollten Sie immer besonders sorgfältig arbeiten, da jeder Fehler gleich bestraft wird. Denn Folge einer rechtsunwirksamen Befristung ist immer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 Satz 1 TzBfG).

Das LAG Thüringen1 hat sich letztes Jahr mit dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG beschäftigt. Danach bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im März 2019 bewarb sich der Kläger um eine Stelle als Kassierer bei der Beklagten. Im April 2019 erhielt der Kläger einen auf den 1.4.2019 datierten und vom Vertreter der Beklagten unterzeichneten „befristeten Arbeitsvertrag“. In § 1 des Vertrages hieß es wie folgt: „Der Arbeitnehmer wird als Kassierer im Südbad für den Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 befristet eingestellt.“  Der befristete Arbeitsvertrag war unstrittig auch vom Kläger rechtswirksam unterzeichnet. Anschließend einigten sich die Arbeitsvertragsparteien darauf, den Beginn der Tätigkeit auf den 4.5.2019 vor zu verlegen. Insoweit übersandte die Beklagte dem Kläger eine entsprechend veränderte erste Seite des Arbeitsvertrages mit der Bitte, die alte erste Seite an sie zurück zu senden. Eine Zurücksendung erfolgte jedoch nicht. Tatsächlich nahm der Kläger seine Tätigkeit vereinbarungsgemäß am 4.5.2019 auf.

Mit der Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages geltend. Das LAG Thüringen hielt die Klage für unbegründet und wies die Klage ab.

Das sind die wesentlichen Entscheidungsgründe:

  1. Die vereinbarte kalendermäßige Befristung sei als sog. sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam.

  2. Die Befristung des Arbeitsvertrages genüge auch dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Unschädlich sei hierbei, dass der tatsächliche Arbeitsbeginn nachträglich vorverlegt worden sei. Denn nach Auffassung des Gerichts bedürfe die vorzeitige Arbeitsaufnahme im Rahmen eines zuvor formwirksam kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann keiner schriftlichen Abrede im Sinn des § 14 Abs. 4 TzBfG, wenn sich die Dauer der Befristung aus einem datumsmäßig bestimmten Endtermin ergebe.

Hinweis! Das LAG Thüringen hat seine Rechtsauffassung mit dem Schutzzweck des Schriftformerfordernisses begründet. Denn mit der in § 14 Abs. 4 TzBfG angeordneten Schriftform solle dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis - anders als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden werde und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden könne.

Damit fordere § 14 Abs. 4 TzBfG nur, dass der Endtermin selbst oder zumindest die Elemente, die zur Bestimmung des Endtermins beitragen schriftlich im Sinne des § 126 BGB festgehalten werden. Sei der Endtermin im Arbeitsvertrag genannt, bedürfe es daher zur Erfüllung des Schutzzwecks nach Auffassung der Kammer nicht zwingend der schriftlichen Angabe des Anfangsdatums oder der Vertragsdauer.

Hinweis! Etwas anderes gilt, wenn sich der Endtermin erst durch Berechnung anhand des Anfangstermins und der Vertragsdauer ermitteln lässt (z. B. „… für die Dauer von einem Jahr …“) oder im Falle einer Zweckbefristung. Denn dann muss auch der Vertragszweck schriftlich vereinbart werden.

Mit der Entscheidung des LAG Thüringen ist der Drops allerdings noch nicht abschließend gelutscht, da aktuell noch das Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 AZR 300/22 anhängig ist. Von daher möchte ich Ihnen aktuell (noch) empfehlen, immer sowohl Beginn und Ende einer Zeitbefristung im Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Ergeben sich nachträglich Änderungen, etwa wie hier die Vorverlagerung des Arbeitsbeginns, sollten Sie auch dies schriftlich nach § 126 BGB fixieren.


Damit verbleibe ich für heute mit

herzlichen Grüßen

Ihr

Boris Hoffmann


1 LAG Thüringen 21.6.2022 – 1 Sa 115/21, juris.

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