Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nach zähem Ringen konnten sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemeinsam mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion auf einen Kompromiss einigen, da die Gewerkschaftsforderungen, die zu Beginn der Verhandlungen auf dem Tisch lagen, so für die Kommunen nicht leistbar gewesen wären, so Karin Welge die Präsidentin und Verhandlungsführerin der VKA. Auch die Gewerkschaftsseite kann nach eigener Aussage mit dem gewonnenen Ergebnis wohl leben.
Es handelt sich insgesamt um ein aus meiner Sicht sehr komplexes Gesamtgefüge, wobei insbesondere folgende „Teilergebnisse“ herausstechen:
Für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und der Sozialarbeit wurde ab dem 01.07.2022 eine monatliche Zulage vereinbart und zwar in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11a in einer Höhe von 130 € sowie in den Entgeltgruppen S 11b und S 12 sowie S 14 und in der Fallgruppe 6 der S 15 in einer Höhe von 180 €. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die vorgenannten Zulagen zumindest teilweise, soweit die Beschäftigten dies wünschen, bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr in bis zu zwei Tagen Freizeit umgewandelt werden können.
Neben der bereits erwähnten Umwandlungsmöglichkeit der Zulagengewährung in Freizeit haben alle Beschäftigten ab dem Jahr 2022 einen zusätzlichen Anspruch auf zwei weitere Entlastungstage zur Regeneration. Im Ergebnis haben die Tarifvertragsparteien damit die zum Teil sehr große psychische und physische Belastung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst angemessen honoriert.
Zum 01.10.2024 werden die Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst endlich an die allgemeinen Regelungen für die übrigen Beschäftigten im Anwendungsbereich des TVöD-VKA und damit an die dort geltenden kürzeren Stufenlaufzeiten angepasst.
Hinweis! Passen Sie bitte weiterhin bei einem Tabellenwechsel eines Ihrer Beschäftigten, etwa vom Sozial- und Erziehungsdienst in die Entgeltordnung im Bereich Büro-, Buchalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst, auf, da Sie dann die Stufen bzw. Stufenlaufzeiten neu festlegen müssen und dies zum Teil zu komischen Ergebnissen führen kann. Denn durch den Verlust der Stufen und Stufenlaufzeiten kann es sein, dass Ihr Mitarbeiter trotz einer möglichen Höhergruppierung „Netto“ weniger in der Tasche hat. Insoweit bleibt es bei der bestehenden Tariflücke.
Zu Gunsten der Beschäftigten wurden bei der Eingruppierung u. a. folgende Änderungen vereinbart:
Fachweiterbildungen von mindestens 160 Stunden eröffnen für Erzieherinnen und Erzieher den Weg zur Eingruppierung nach S 8b.
Die (Kinderschutz-)Fachkraft wurde als Heraushebungsmerkmal festgeschrieben.
Gewährung einer monatlichen Zulage in einer Höhe von 70 € für Beschäftigte in den Entgeltgruppen S 8a bis S 9 und S 11, soweit diese als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter sich in einer Ausbildung, etwa zur Erzieherin/Erzieher, befinden. Dies gilt allerdings nur, wenn der zeitliche Anteil der Ausbildung 15 % an ihrer Gesamttätigkeit beträgt.
Verbesserte Eingruppierungsmöglichkeiten im Bereich der Behindertenhilfe, etwa durch Schaffung einer neuen Eingruppierung der geprüften Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung in Entgeltgruppe S 8a.
Die betroffenen Tarifverträge treten rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Abweichend hiervon gilt für bestimmte Regelungen (s. o.) ein etwas verzögerter Starttermin zum 01.07.2022. Die Regelungen insgesamt haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31.12.2026.
Aus meiner Sicht haben die Tarifvertragsparteien einen wirklich guten Tarifkompromiss erzielt, der weitere Hoffnungen für die Zukunft zulässt.
Damit verbleibe ich
mit sonnigen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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