Liebe Leserinnen, liebe Leser,
viele Menschen sehnen sich in diesen Pandemiezeiten nach ein wenig mehr Abwechslung und Spaß im Leben. Das kann – wie ich denke – jeder von uns nachvollziehen. Allerdings sollte man auf der Arbeit doch vorsichtig sein. Denn nicht jeder „Streich“ wird arbeitsrechtlich akzeptiert und wenn es ganz dumm läuft, droht einem sogar die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wie ein Urteil des Arbeitsgerichtes Siegburg vom 11.02.2021 – 5 Ca 1397/20 zeigt. Doch was war passiert?
Im Januar 2020 befand sich ein Mitarbeiter der später beklagten Arbeitgeberin auf der Toilette, um dort – wie das Arbeitsgericht ausführt - seinem Geschäft nachzugehen. Diese Situation nutzte der spätere Kläger spitzbübisch aus, indem er unter der Toilettentür heimlich ein Blatt hindurchschob. Anschließend stieß er mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, welches durch den Kläger sofort weggezogen wurde (Klassiker aus der Schulzeit, wer kennt den Trick nicht). Der Kläger ließ seinen Kollegen allerdings so lange auf der Toilette eingeschlossen, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. Damit hatte der Kläger wohl den entscheidenden Fehler begangen. Denn nicht nur arbeitgeberseitige Kündigungen, sondern auch Streiche und Späße unter Kollegen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Mit Schreiben vom 18.06.2020 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB aus. Mit der am 29.06.2020 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen und der Beklagten am 04.07.2020 zugestellten Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung, letztlich ohne Erfolg, gewandt.
„Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihn durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Inwieweit es sich um eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB handelt, sei nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus müsse dem Kläger die Beschädigung der Tür durch seinen Kollegen zugerechnet werden, da dieser sich anderweitig nicht habe befreien können.“
Irgendwie tut mir der Kläger ja doch ein bisschen leid, obwohl die Begründung des Gerichts schon zu überzeugen vermag. Denn immerhin hat er seinen Humor auch während der Corona Pandemie nicht verloren. Zum anderen habe ihm sein Kollege in einem Telefonat auch bestätigt - so der Kläger - dass er vor ihm „keine Angst“ habe und dass es auch sein Fehler gewesen sei, da er die Tür zu schnell eingetreten habe. Also vielleicht hat der Kollege auch einfach den Witz nicht richtig verstanden … Machen Sie sich doch bitte selber ein Bild!
Ich hoffe, Sie sind auch weiterhin gut durch diese Zeit gekommen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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