Liebe Leserinnen, liebe Leser,
leider startet auch das Jahr 2022 gleich wieder mit einer Berichterstattung zum Thema COVID-Pandemie. Im Rahmen eines am 15. Dezember 2021 geführten Gespräches der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertreter wurde zwischen der VKA und den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion die Verlängerung des TV COVID bis zum 31. Dezember 2022 vereinbart. Hiermit ist es auch im Jahr 2022 weiter möglich, Kurzarbeit einzuführen bzw. durch den Arbeitgeber anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung vorliegen.
Hinweis! Weiterhin gilt auch im Jahr 2022 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 TV COVID, dass die Einführung von Kurzarbeit mit einer Frist von sieben Kalendertagen in betriebsüblicher Weise anzukündigen ist, wobei die angekündigte Kurzarbeit dann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden kann (§ 2 Abs. 3 Satz 2 TV COVID).
Die von den Gewerkschaften kurz vor dem 15. Dezember 2021 eingebrachte Forderung, auch denkbare Konstellationen im Tarifvertrag zu berücksichtigen, in denen bei Beschäftigten aufgrund dauerhafter Kurzarbeit der erste Erhöhungsschritt zur Tarifrunde 2020 (1. April 2020) nicht berücksichtigt werden konnte, wurde letztlich tariflich nicht umgesetzt, da solche Fallkonstellationen in der Praxis bislang keine Rolle gespielt haben, so die Verhandlungsführer der VKA.
Hinweis! Allerdings haben sich die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt, den Betrag zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes an die Tariferhöhungen am 1. April 2021 und am 1. April 2022 anzupassen und ab dem 1. Januar 2022 um 1,4 % auf einen Betrag von 4.461,10 € und ab dem 1. April 2022 nochmals um 1,8 % auf dann 4.541,40 € zu erhöhen.
Auch ein zweites Änderungsbegehren der Gewerkschaften wurde letztlich nicht umgesetzt. Gewünscht war eine Anpassung des § 2 TV COVID, wonach in bestimmten Bereichen nur noch dann Kurzarbeit angeordnete hätte werden können, wenn und solange aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer Verordnung die umfassende oder teilweise Stilllegung des Betriebs oder der Dienststelle angeordnet ist (z. B. Schließung von Spielstätten im Bereich der Bühnen und der Theater).
Die Verhandlungsführer der VKA haben die Forderung der Gewerkschaften zu Recht zurückgewiesen, da der TV COVID an die gesetzlichen Regelungen zur Möglichkeit der Verordnung von Kurzarbeit anknüpft. So war es ja auch damals vereinbart. Mit dem TV COVID sollten demnach keine einschränkenden Regelungen zur Kurzarbeit geschaffen werden.
Damit möchte ich mich heute von Ihnen verabschieden.
Bleiben Sie gesund!
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
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