Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das BVerfG musste sich mit der Thematik der mehrfachen sachgrundlosen Befristung zum einen aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Arbeitsgerichts Braunschweigs und zum anderen aufgrund einer Verfassungsbeschwerde beschäftigen.
In einem ersten Schritt hat sich das BVerfG mit der Verfassungsgemäßheit des § 14 Abs. 2 TzBfG beschäftigt.
Das Gericht hat insoweit entschieden, dass die gesetzliche Beschränkung befristeter Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG Rechnung trage. Die mit einer Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf die erstmalige Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber einhergehende Beeinträchtigung der individuellen Berufsfreiheit sei insoweit gerechtfertigt, als es ihrer für den Schutz vor der Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit und zur Sicherung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelfall bedürfe.
§ 14 Abs. 2 TzBfG widerspricht damit nicht geltenden Verfassungsrecht.
In einem zweiten Schritt ist das Gericht auf die Rechtsprechung des BAG zur Einschränkung des Anschlussverbots (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) eingegangen.
Diese sei mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn richterliche Rechtsfortbildung dürfe nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Gerichte müssen damit die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greife unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.
In § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG komme eine gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, wonach sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein sollen. Der Gesetzgeber habe sich damit zugleich gegen eine zeitliche Begrenzung des Verbots entschieden. Die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte dokumentieren die konkrete Vorstellung von Bedeutung, Reichweite und Zielsetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Und jetzt kommt die entscheidende Feststellung des BVerfG
Mit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach grundsätzlich jede Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung auslöse, unabhängig davon, wie lange die Vorbeschäftigung zurückliege, sei - entgegen dem BAG - die Annahme, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse nur Vorbeschäftigungen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, nicht vereinbar. Und diese Annahme ist völlig berechtigt. Gerade das BAG neigt immer wieder dazu, Vorschriften doch recht eigenwillig auszulegen.
Hinweis! Soweit Sie im „Guten Glauben“ unter Berücksichtigung der „veralteten“ Rechtsprechung des BAG Arbeitsverträge sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet haben, sollten Sie möglichst schnell reagieren. Vielleicht ist es Ihnen ja etwa möglich, die Befristung des Arbeitsvertrages aufgrund eines Sachgrundes zu verlängern.
Mit diesem Hinweis verbleibe ich
Ihr
Boris Hoffmann
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