Wann ein in einem Stellenbesetzungsverfahren zurückgewiesener Bewerber Schadensersatz verlangen kann

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.01.20201 die Voraussetzungen weiter präzisiert, welche Einzelheiten der in einem Auswahlverfahren unterlegende Bewerber im gerichtlichen Verfahren vortragen muss, um seinen geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches erfolgreich geltend machen zu können.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

in der letzten Zeit wehren sich immer mehr Beschäftigte gegen aus ihrer Sicht ungerechte Auswahlentscheidungen in Stellenbesetzungs- oder Beförderungsverfahren. Regelmäßig begehrt der Mitarbeiter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung bzw. des Auswahlverfahrens wegen Verletzung des in Art. 33 Abs. 2 GG statuierten Bewerbungsverfahrensanspruches. In Ausnahmefällen macht der unterlegende Bewerber jedoch gerichtlich auch Schadensersatzansprüche geltend. So im aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichtes, wo der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, ihn so zu stellen, als wäre ihm das ausgeschriebene öffentliche Amt als leitender Sachbearbeiter Öffentliche Ordnung und Sicherheit mit Wirkung zum 01.05.2016 übertragen worden.


Wesentlicher Sachverhalt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes

Der spätere Kläger war Volljurist und verfügte über zwei Mastergrade. Die potentielle Arbeitgeberin schrieb im Februar 2016 eine Stelle als „Leitende/r Sachbearbeiter/in für Öffentliche Ordnung und Sicherheit“ aus. Der Stellenausschreibung lag ein detailliertes Anforderungsprofil zugrunde. Mit Schreiben vom 12.02.2016 bewarb sich der Kläger um die ausgeschriebene Stelle. Insgesamt lud die spätere Beklagte drei Bewerber zu Bewerbungsgesprächen ein. Diese entschied sich auf der Grundlage einer nach dem Auswahlverfahren gefertigten Auswahlmatrix für einen anderweitigen Bewerber. Daraufhin erhob der unterlegende Bewerber Klage beim zuständigen Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem Fall im Revisionsverfahren zu beschäftigten. Im Ergebnis revidierte der 8. Senat zwar die Entscheidung der Vorinstanz des LAG Berlin-Brandenburg, wies den geltend gemachten Anspruch jedoch im Ergebnis zurück, da der Kläger zwar die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches ausreichend geltend gemacht, es jedoch gleichzeitig unterlassen habe, aufzuzeigen, dass jede andere Besetzungsentscheidung rechtsfehlerhaft gewesen wäre.


Das sind die verkürzten Entscheidungsgründe für Sie!

Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere Folgendes besonders betont:

1. Alle Auswahlkriterien, die einer Auswahlentscheidung zugrunde liegen, müssen sich regelmäßig im Anforderungsprofil der Stelle wiederfinden.

Hinweis! Dies bedeutet für Sie, dass Sie sich bei der Erstellung des Anforderungsprofils besonders viel Mühe geben sollten. Denn erstens können Sie dieses im Laufe des Auswahlverfahrens nicht mehr abändern und zweitens muss sich Ihre Auswahlentscheidung am Anforderungsprofil orientieren. Im Rahmen Ihrer Organisationsgewalt steht es Ihnen allerdings grundsätzlich frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Tun Sie dies, muss Ihre Entscheidung jedoch mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Maßgeblich sind hierbei die Anforderungen der konkret zu besetzenden Stelle.


2. Auswahlkriterien können nur dann bei der Auswahlentscheidung gleich gewichtet werden, wenn sich diese Entscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG bzw. am Leistungsgrundsatz messen lässt.

Hinweis! Damit müssen Sie nicht nur bei der Aufstellung des Anforderungsprofils besonders sorgfältig vorgehen. Vielmehr müssen Sie sich im Vorfeld genau überlegen, wie Sie die einzelnen Kriterien im Auswahlverfahren tatsächlich gewichten wollen.


3. Ein übergangener Bewerber kann Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verlangen, wenn

  • ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist,

  • eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten vergibt, die bei ordnungsgemäßer Auswahl ihm hätte übertragen werden müssen,

  • und der Bewerber es nicht unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren.

 

Hinweis! Der Schadensersatzanspruch folgt - unabhängig vom Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) - aus § 280 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz.2

Da die Auswahlentscheidung der Beklagten sich auch auf Auswahlkriterien stützte, die nicht Gegenstand des Anforderungsprofils gewesen sind, hat sie den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers im Auswahlverfahren verletzt. Sie hatte jedoch „Glück im Unglück“, da es der Kläger versäumte, ausreichend darzustellen, dass er auch tatsächlich hätte ausgewählt werden müssen. Tja da kann man nur sagen, leider „Pech gehabt“.


Damit verbleibe ich mit frühlingshaften Grüßen

Ihr

Boris Hoffmann


1 BAG 28.01.2020 – 9 AZR 91/19, juris.

2 BAG 12.12.2017 – 9 AZR 152/17, ZTR 2018, 289.

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