Liebe Leserinnen, liebe Leser,
auch der zweite Blog beschäftigt sich in diesem Monat mit einer Urlaubsthematik. Allerdings leider mal wieder im Zusammenhang mit der leidigen Corona-Pandemie.
Das LAG Düsseldorf musste sich mit folgendem Sachverhalt beschäftigen:
Die Tochter der späteren Klägerin erfuhr am 8.12.2020 von Ihrer Infektion mit dem SARS-CoV-2Virus. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch Kontakt mit ihrer Tochter hatte, ordnete das Gesundheitsamt auf entsprechenden Hinweis an, dass sie sich bis zum 16.12.2020 in Quarantäne begeben solle. Aufgrund eines am 16.12.2020 positiven Testes wurde der Klägerin mit Bescheid vom 17.12.2020 mitgeteilt, dass sie nun als Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gelte. Damit müsse Sie sich bis zum 23.12.2020 in häusliche Quarantäne begeben. Da die Klägerin sich nicht ärztlicherseits auf eine bei ihr bestehende Arbeitsunfähigkeit untersuchen ließ, wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausgestellt.
Da der Klägerin im Zeitraum vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 Urlaub gewährt worden ist, verlangte sie von ihrem Arbeitgeber weitere zehn Arbeitstage, da sie infolge der Erkrankung an COVID-19 an ihrer Arbeitsleistung verhindert gewesen sei, ohne dass sie ein Verschulden getroffen habe. Der Arbeitgeber lehnte das Ansinnen der Mitarbeiterin ab. Hierauf erhob Sie beim zuständigen Arbeitsgericht Klage. Sowohl dieses als auch das LAG Düsseldorf wiesen die Klage ab. Allerdings wurde die Revision ausdrücklich zugelassen.
Ein Anspruch der Klägerin hätte sich nur aus § 9 BurlG ergeben können. Danach gilt Folgendes: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschrift sei allerdings nur dann eröffnet, wenn tatsächlich feststehe, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei. Dies müsse generell durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nachgewiesen sein.
Hinweis! Allein ein Bescheid des Gesundheitsamtes, der dem Mitarbeiter bescheinigt, wegen seines positiven COVID-19-Befundes als Kranker im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu gelten, reicht für die Anwendung des § 9 BUrlG nicht aus, da der Begriff der Krankheit im Sinne des Infektionsschutzes und der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht gleichzusetzen sei, so das LAG Düsseldorf.
Diese Entscheidung ist aus meiner Sicht auch aus rechtlichen Gesichtspunkten korrekt. Denn nur weil ein Mitarbeiter Symptome aufweist, muss er nicht immer auch arbeitsunfähig erkrankt sein. Dies muss zwingend ein approbierter und niedergelassener Arzt feststellen, was ja auch generell immer möglich ist, notfalls durch einen einfachen Anruf des Mitarbeiters in der Praxis des behandelnden Arztes.
Hinweis! § 9 BUrlG kann auf den hiesigen Sachverhalt auch nicht analog angewandt werden, da weder eine gesetzliche Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage feststellbar ist.
So das war es dann für April 2022 von meiner Seite. Bleiben Sie weiterhin gesund.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Boris Hoffmann
1 LAG Düsseldorf 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 – ZTR 2022, 112.
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