Aufhebungsvertrag – Widerruf – Gebot fairen Verhandelns

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BAG vom 7.2.2019 – 6 AZR 75/18: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses gestritten.

Leitsätze

 

  1. Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kann nicht gemäß § 355 BGB widerrufen werden.

  2. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

 


Orientierungssätze

 

  1. Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann unabhängig vom Ort seines Abschlusses nicht gemäß § 355 BGB widerrufen werden. Zwar sieht § 312g Abs. 1 BGB bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen i. S. des § 312b BGB geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB vor. § 312 Abs. 1 BGB eröffnet jedoch in seiner ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung den Anwendungsbereich der §§ 312b, 312g BGB nicht für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge.

  2. Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Dieses Gebot ist eine bei den Vertragsverhandlungen zu beachtende Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert oder unmöglich macht. Der unfair behandelte Vertragspartner ist so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen (§ 249 Abs. 1 BGB).

 

Die vollständige Begründung der Entscheidung kann hier nachgelesen werden.

 

BAG vom 7.2.2019 – 6 AZR 75/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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