Ausbildungskosten – Rückzahlungsklausel – unangemessene Benachteiligung

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BAG vom 11.12.2018 – 9 AZR 383/18: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Rückzahlung von Fortbildungskosten gestritten.

Leitsatz

 

Verpflichtet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu, die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinn eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann dies gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können jedoch im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.

  2. Die mit einer Rückzahlungsklausel einhergehende Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis ist nur zulässig, solange die Beschränkung seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit durch den jeweiligen Ausbildungsvorteil gerechtfertigt ist und die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht.

  3. Eine Rückzahlungsklausel benachteiligt den Arbeitnehmer nicht nur dann unangemessen i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er es nicht in der Hand hat, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue zu entgehen, weil er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers – z. B. durch vertragswidriges Verhalten – zu einer Kündigung veranlasst oder mitverlasst wird. Eine unangemessene Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer bei einer typisierenden, die rechtlich anzuerkennenden Interessen beider Vertragspartner berücksichtigenden Betrachtung die für den Fall der Eigenkündigung vor Ablauf der Bindungsdauer vorgesehene Erstattungspflicht aus anderen Gründen nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.

  4. Sieht der Arbeitsvertrag eine Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten bei einem dauerhaften Wegfall der medizinischen Tauglichkeit des Arbeitnehmers vor, verstößt eine vertragliche Rückzahlungsklausel, die den Arbeitnehmer auch dann zur Erstattung der Ausbildungskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht im Sinn eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

  5. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln (§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Für die Beurteilung, ob eine Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, sind die Gründe unerheblich, die den Arbeitnehmer im Einzelfall zur Eigenkündigung veranlasst haben.

 


Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 11.12.2018 – 9 AZR 383/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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