Leitsatz
Ein Arbeitnehmer gehört zum künstlerischen Personal i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit zählen, wenn sie darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen.
Orientierungssätze
- Die befristungsrechtlichen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG gelten für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Maßgebend ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung.
- Zum künstlerischen Personal gehört ein Arbeitnehmer, der künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Von einer künstlerischen Dienstleistung ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung der von ihm vertraglich geschuldeten Tätigkeit schöpferisch-gestaltend Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache unmittelbar zur Anschauung zu bringen hat.
- Zur künstlerischen Tätigkeit kann auch eine Lehrtätigkeit gehören. Das gilt auch für die Vermittlung künstlerisch-praktischer Fähigkeiten, mit der die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken befähigt werden sollen. Die künstlerische Lehrtätigkeit ist von einem Unterricht ohne Kunstbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird verwiesen.
BAG vom 19.12.2018 – 7 AZR 79/17
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.