Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – Bundesagentur für Arbeit – Jobcenter

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BAG vom 19.12.2018 – 7 ABR 80/16: In einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Beteiligten darüber gestritten, ob die bei der beteiligten Agentur für Arbeit gebildete Schwerbehindertenvertretung bei Personalauswahlverfahren in gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen ist.

Orientierungssätze

 

  1. Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX umfasst die Teilnahme an Personalauswahlverfahren, wenn sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch um eine Stelle bewirbt. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich auf die Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.

  2. Wird im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens, das der späteren Zuweisung eines bereits bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers zu einem Jobcenter als gemeinsamer Einrichtung nach § 44b SGB II vorausgeht, ein Personalauswahlverfahren nur beim Jobcenter durchgeführt, ist die Trägeragentur der gemeinsamen Einrichtung nicht verpflichtet, die bei ihr bestehende Schwerbehindertenvertretung an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen.

  3. Die Durchführung eines Personalauswahlverfahrens im Jobcenter im Vorfeld einer späteren Zuweisung eines bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers zu dem Jobcenter ohne Beteiligung der Trägeragentur verstößt nicht gegen die Regelungen in §§ 44d ff. SGB II zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung und der Trägeragentur. Es dient der Vorbereitung der dem Geschäftsführer des Jobcenters zustehenden Entscheidung über sein Vorschlagsrecht nach § 44d Abs. 6 SGB II und über seine Zustimmung zu einer späteren Zuweisung des betroffenen Mitarbeiters nach § 44g Abs. 1 SGB II.

 

Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.

 

BAG vom 19.12.2018 – 7 ABR 80/16 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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