Bonuszahlung – billiges Ermessen

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BAG vom 24.10.2018 – 10 AZR 285/16: In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien über die Zahlung von variabler Vergütung gestritten.

Leitsatz

 

Die tatrichterlichen Erwägungen zur Anwendung von § 315 BGB im Fall einer variablen Vergütung können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist.

 

Orientierungssätze

 

  1. Bei der nach billigem Ermessen vorzunehmenden einseitigen Bestimmung einer Sonderzahlung ist der den Tatsachengerichten bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des billigen Ermessens zustehende Beurteilungsspielraum nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist.
  2. Erfolgt die Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Gestaltungsurteil, können sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung verlangt werden.
  3. Sieht eine Dienstvereinbarung vor, dass jeder Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613a BGB nicht widerspricht, ohne Rücksicht auf die individuell erbrachten Leistungen Anspruch auf eine sog. „Starterprämie“ hat, so verstößt es gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, wenn die Zahlung bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf eine leistungsabhängige variable Vergütung „gleichzeitig als Erfüllung des Anspruchs auf die Starterprämie und umgekehrt“ gilt.

 

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird hier verwiesen.

 

 

BAG vom 24.10.2018 – 10 AZR 285/16 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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