Freigestelltes Betriebsratsmitglied – pauschale Zulage – Begünstigung

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BAG vom 29.8.2018 – 7 AZR 206/17: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über die Zahlung von Zulagen zu entscheiden.

Orientierungssätze

 

  1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist einem Betriebsratsmitglied während der Zeit der Erbringung erforderlicher Betriebsratstätigkeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdienst hätte, wenn es gearbeitet hätte. Zu dem weiterzuzahlenden Arbeitsentgelt zählen alle Vergütungsbestandteile, auch Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, nicht dagegen Aufwendungsersatz.
  2. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der einem Betriebsratsmitglied wegen seines Betriebsratsmandats die Zahlung einer Vergütung während der Betriebsratstätigkeit zugesagt wird, die über das nach § 37 Abs. 2 BetrVG zulässige Maß hinausgeht, begünstigt das Betriebsratsmitglied i. S. von § 78 Satz 2 BetrVG in unzulässiger Weise. Eine derartige Vereinbarung ist nach § 134 BGB nichtig.
  3. Eine Vereinbarung, nach der ein nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied eine pauschalierte monatliche Zusage erhält, die der Abgeltung von Zeitzuschlägen dient, die das Betriebsratsmitglied beanspruchen könnte, wenn es nicht freigestellt wäre, sondern arbeiten würde, steht im Einklang mit § 37 Abs. 2 und § 78 Satz 2 BetrVG, wenn die Pauschale im Wesentlichen dem Durchschnitt der tatsächlichen hypothetischen Zuschlagsansprüche entspricht, die pauschale Zahlung also keine versteckte zusätzliche Vergütung enthält. Hat das freigestellte Betriebsratsmitglied während der Dauer der Freistellung einen betriebsüblichen beruflichen Aufstieg nach § 37 Abs. 4 BetrVG erfahren, ist für die Ermittlung der hypothetischen Zuschlagshöhe darauf abzustellen, welche Zuschläge das Betriebsratsmitglied mit der Tätigkeit erzielt hätte, in die es zwischenzeitlich aufgestiegen ist. Zur Ermittlung der hypothetischen Zuschlagshöhe kann bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied ggf. eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten vorgenommen werden.

 

 

Die vollständige Urteilsbegründung ist hier nachzulesen.

 

 

BAG vom 29.8.2018 – 7 AZR 206/17 –

 

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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