Leitsatz
Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 1.1.2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung entsprechend den für die Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 geltenden Grundsätzen anhört.
Orientierungssätze
- Die Schwerbehindertenvertretung ist vor jeder Beendigungs- und Änderungskündigung zu beteiligen. Das gilt auch für Kündigungen in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX aF (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX nF) findet weder direkte noch analoge Anwendung.
- Die Unwirksamkeitsfolge des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nF) greift nicht ein, wenn der Arbeitgeber „lediglich“ die Mitteilungspflicht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX aF (§ 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX nF) verletzt.
- Zur Abwendung der Unwirksamkeitsfolge genügt es nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 2 SGB IX aF (§ 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 2 SGB IX nF), wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß anhört. Die Anhörung muss nicht schon vor der Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats oder vor dem Antrag auf Zustimmung an das Integrationsamt erfolgen.
- An einer ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung fehlt es, wenn diese schon nicht ausreichend unterrichtet worden ist. Die Unterrichtung muss die Schwerbehindertenvertretung in die Lage versetzen, auf die Willensbildung des Arbeitgebers einzuwirken. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Der notwendige Unterrichtungsinhalt ist nicht auf „schwerbehindertenspezifische Kündigungsbezüge“ reduziert.
- An einer ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung mangelt es auch, wenn diese zwar ausreichend unterrichtet worden ist, aber keine genügende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Hinsichtlich der Stellungnahmefristen findet § 102 Abs. 2 BetrVG analoge Anwendung. Eine entsprechende Anwendung der Fristenregelungen in den ggf. einschlägigen Personalvertretungsgesetzen scheidet aus.
- § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX aF (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nF) stellt einen sonstigen, zumindest auch den Arbeitnehmer schützenden Unwirksamkeitsgrund dar, der einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG „sperrt“.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.