Leitsatz
Wird ein Orientierungspraktikum i. S des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen, kann es um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die tatsächliche Tätigkeit die Höchstdauer von insgesamt drei Monaten nicht überschreitet.
Orientierungssätze
- Ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG kann aus Gründen in der Person des Praktikanten, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderweitiger Tätigkeit, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
- Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG bezweckt, dem Praktikanten einen Einblick in den angestrebten Beruf/das angestrebte Studium zu ermöglichen und zugleich das sinnvolle Instrument des Praktikums einem Missbrauch zu entziehen. Daher ist es irrelevant, ob eine Unterbrechung bereits vor Beginn des Orientierungspraktikums geplant war, erst während dessen Lauf vereinbart wird oder in dieser Zeit eintritt.
Auf die vollständige Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
BAG vom 30.1.2019 – 5 AZR 556/17 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.