Sachgrundlose Befristung – Neugründung

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BAG vom 12.6.2019 – 7 AZR 317/17: Vor dem Bundesarbeitsgericht haben die Parteien darüber gestritten, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung geendet hat.

Leitsatz

Wird innerhalb eines Konzerns eine Tochtergesellschaft ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen neu gegründet, um bislang im Konzern nicht wahrgenommene wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, kann die neu gegründete Tochtergesellschaft von der erleichterten Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG Gebrauch machen. Die Tochtergesellschaft ist keine nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG von der erleichterten Befristungsmöglichkeit ausgenommene Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.


Orientierungssätze

  1. Nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren nach dessen Gründung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Der erleichterten Befristungsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass das neu gegründete Unternehmen einem Konzern angehört und nach § 264 Abs. 3 HGB in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft eingebunden ist. Die Einstandspflicht der Muttergesellschaft nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB erfordert keine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG.

  2. Die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG gilt nach § 14 Abs. 2a Satz 2 TzBfG nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Wird innerhalb eines Konzerns ohne Änderung der rechtlichen Struktur schon bestehender Unternehmen eine Tochtergesellschaft neu gegründet, um neue wirtschaftliche Aktivitäten zu verfolgen, die bislang im Konzern nicht wahrgenommen wurden, handelt es sich nicht um eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen in diesem Sinn.


Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.


BAG vom 12.6.2019 – 7 AZR 317/17 –



Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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