Leitsatz
Die sog. fiktive Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 5 TV-BA erfordert einen Vergleich der früheren mit der nunmehr bei der Bundesagentur für Arbeit übertragenen Tätigkeit bezogen auf das gesamte Tätigkeits- und Kompetenzprofil einschließlich der fachlichen Anforderungen.
Orientierungssätze
- Nach § 18 Abs. 5 TV-BA in der seit 1. September 2015 geltenden Fassung wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist (sog. fiktive Zuordnung). Dies erfordert auch den Vergleich der fachlichen Anforderungen. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte wegen der Nutzbarkeit seines Erfahrungswissens ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann. Nur dann ist eine höhere Stufenzuordnung und damit eine höhere Vergütung ab dem Zeitpunkt der Einstellung gerechtfertigt.
- Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für Küchengeräte Vertriebskompetenz erworben, mag dies als Qualifikation einen Grund für seine Einstellung und Beschäftigung als Arbeitsvermittler darstellen. Eine einschlägige Berufserfahrung i. S. des § 18 Abs. 5 TV-BA liegt jedoch nicht vor. Der Vertrieb von Küchengeräten ist hinsichtlich des Aufgabeninhalts und der fachlichen Anforderungen mit der Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers nicht vergleichbar.
Die vollständige Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden.
BAG vom 14.3.2019 – 6 AZR 171/18 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.