Sachverhalt
Die Klägerin ist seit dem 1.7.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Parteien vereinbarten für das Jahr 2013 eine auf vier Tage in der Woche verteilte Arbeitszeit der Klägerin von 28 Stunden. Ab dem 1. Januar 2014 galt wieder eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden verteilt auf fünf Tage.
Die Beklagte gewährte der Klägerin von 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub. Dieser wurde auf weiteren Antrag der Klägerin bis zum 31. August 2015 verlängert. Im Jahr 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin mindestens 16 Urlaubstage und im Jahr 2015 insgesamt 23 Urlaubstage.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Urlaubsansprüche entstünden auch im ruhenden Arbeitsverhältnis. Eine Kürzung dieser Ansprüche sei unzulässig. Sie habe in den Jahren 2013, 2014 und 2015 jeweils einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erworben, sodass ihr unter Berücksichtigung des von der Beklagten gewährten Urlaubs noch 51 Urlaubstage zustünden. Deren Gewährung hat sie von der Beklagten mit ihrer Klage verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2014 Ersatzurlaub im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen zu gewähren.
Mit ihrer Revision hat die Beklagte gerügt, der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2014 sei entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD i. V. m. § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31. Dezember 2014 untergegangen, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 2015 und allerspätestens mit Ablauf des 31. Mai 2015. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) stehe dem nicht entgegen, weil die Klägerin nicht aus gesundheitsbedingten Gründen gehindert gewesen sei, Urlaub im Jahr 2014 in Anspruch zu nehmen. Diese hätte ihren Urlaub aus dem Jahr 2014 vor der Verlängerung des unbezahlten Sonderurlaubs beantragen können.
Prozessergebnis
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Begründung
Die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.
Das BAG hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 11 ff., BAGE 148, 115) hält der Senat nicht fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.
BAG vom 19.3.2019 – 9 AZR 315/17 –
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/19 des BAG vom 19.3.2019
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.
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