Urlaub – Mitwirkungsobliegenheiten – Kürzung des Urlaubsanspruchs

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BAG vom 21.5.2019 – 9 AZR 579/16: Vor dem Bundesarbeitsgericht hat die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2011 und 2012 verlangt.

Orientierungssätze 

  1. Ein gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG entstandener Teilurlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist nur dann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG befristet, wenn der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs nachgekommen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist die Übertragung des Teilurlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG von einem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig.

  2. Eine Erklärung, mit der der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag genehmigt, ist regelmäßig allein auf die Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub gerichtet. Die Angaben zu den „vorhandenen“ und „verbleibenden“ Urlaubstagen in einem vom Arbeitgeber zur Beantragung und Genehmigung von Urlaub verwendeten Formular haben regelmäßig allein eine Hinweis- und Dokumentationsfunktion. Der Arbeitnehmer kann regelmäßig nicht annehmen, es handele sich um eine auf Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung i. S. eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses.

  3. Wurde der Arbeitgeber rechtskräftig zur Zahlung von Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 BGB) für einen bestimmten Zeitraum verurteilt, ist er aufgrund der präjudiziellen Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) im Rechtsstreit über die Erfüllung der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers mit dem Einwand ausgeschlossen, er habe im selben Zeitraum den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.  

BAG vom 21.5.2019 – 9 AZR 579/16 –

  

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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