Leitsatz
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.
Orientierungssätze
- Bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG steht den Erben eines im laufenden Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers nach § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des von diesem nicht genommenen gesetzlichen Erholungsurlaubs zu. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub fest mit dem Freistellungsanspruch verbunden. Endet das Arbeitsverhältnis, erlischt allein der Freistellungsanspruch; die Vergütungskomponente wird durch § 7 Abs. 4 BUrlG als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstörungsrechts in der Gestalt des Abgeltungsanspruchs selbstständig aufrechterhalten.
- Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017: § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) teilt das rechtliche Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs; auch er ist gegenüber den Erben abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.
- Die Grundsätze über die Vererbbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers gelten auch für einen tariflichen Mehrurlaub, wenn die Tarifvertragsparteien dem Tarifvertrag kein vom BUrlG abweichendes, eigenständiges Verständnis über den Urlaubsbegriff zugrunde gelegt, kein vollständiges Erlöschen des tariflichen Urlaubsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses angeordnet oder die Vererbbarkeit des tariflichen Mehrurlaubs nicht ausgeschlossen haben. § 26 TVöD enthält keine insoweit vom BUrlG abweichenden Regelungen.
Auf die vollständige Urteilsbegründung wird verwiesen.
BAG vom 22.1.2019 – 9 AZR 45/16 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.