Verfallklausel – Mindestlohn – Urlaubsentgelt

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BAG vom 30.1.2019 – 5 AZR 43/18: Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Rechtsstreit über Vergütung zu entscheiden.

Leitsätze

 

  1. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt aus, ist die Urlaubserteilung des Arbeitgebers jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben gesetzeskonform so zu verstehen (§ 157 BGB), dass der Arbeitgeber damit zugleich streitlos stellt, dass er für den gewährten Urlaub dem Grunde nach zur Zahlung von Urlaubsentgelt nach den gesetzlichen Vorgaben und etwaigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen

  2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel, welche die von § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG geschützten Ansprüche umfasst, ist insoweit teilnichtig (§ 139 BGB). Allein dieser Verstoß und eine sich nur daraus ergebende unzureichende Transparenz führen aber nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Verfallklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

 

Orientierungssätze

 

  1. Der Streitgegenstand einer auf Vergütung für geleistete Arbeit gerichteten Klage umfasst stets den der arbeitsvertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich geschuldeten Vergütung innewohnenden gesetzlichen Mindestlohnsockel.

  2. Nimmt eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Verfallklausel „unabdingbare gesetzliche Ansprüche“ aus, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer redlicherweise annehmen, dass damit nicht nur im Rechtssinne unverzichtbare, sondern auch solche gemeint sind, die ein Gesetz als unabdingbar bezeichnet.

  3. Eine vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vereinbarte Verfallklausel, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt, ist seit dem 1. Januar 2015 insoweit unwirksam (§ 3 Satz 1 MiLoG), jedoch allein deshalb nicht insgesamt unwirksam.

  4. Die angemessene Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die mit § 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG und § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG verbunden sind, steht nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Annahme entgegen, eine Verfallklausel, die Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung oder tarifliche Rechte nicht ausnimmt, sei allein deshalb insgesamt nach § 307 Abs. 1 Satz 2 unwirksam.

  5. Der Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen (§ 2 Abs. 1 EFZG) kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen werden.

  6. Eine wirksame Urlaubsgewährung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs entsprechend dem arbeitsvertraglich nicht abdingbaren § 11 Abs. 2 BUrlG entweder das Urlaubsentgelt ausgezahlt wird oder ihm jedenfalls ein Anspruch auf Vergütung sicher ist.

 

Auf die vollständige Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

 

BAG vom 30.1.2019 – 5 AZR 43/18 –

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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