Wirksamkeit eines Kopftuchverbots? BAG ruft EuGH an

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BAG vom 30.1.2019 – 10 AZR 299/18 (A): In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es u. a. um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung.

Sachverhalt

 

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die Klägerin ist muslimischen Glaubens. Sie ist als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin –anders als zuvor – ein Kopftuch. Sie erfüllt damit ein islamisches Bedeckungsverbot, das sie als zwingend empfindet. Der Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch am Arbeitsplatz abzulegen, kam die Klägerin nicht nach.

 

Die Beklagte stützt sich zuletzt auf eine für alle Verkaufsfilialen geltende Kleiderordnung. Nach ihr ist das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verboten.

 

Mit ihrer Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass die darauf beruhende Weisung der Beklagten unwirksam ist. Sie ist der Auffassung, die Weisung sei unwirksam, weil sie dadurch wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Die Beklagte beruft sich auf ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und Arbeitnehmer.

 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

 

Prozessentscheidung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat noch keine endgültige Entscheidung getroffen.

 

Begründung

 

Das Verbot eines Unternehmens der Privatwirtschaft, auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer und sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen am Arbeitsplatz zu tragen, wirft Fragen nach der Auslegung von europäischem Unionsrecht auf. Diese Fragen müssen im Zusammenhang mit Konventions- und Verfassungsrecht durch ein Vorabentscheidungsverfahren geklärt werden, das der Zehnte Senat des BAG an den Gerichtshof der Europäischen Union richtet.

 

Das BAG ersucht den EuGH, Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG und dem Verhältnis von primärem Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht zu beantworten. Ist eine allgemeine Anordnung in der Privatwirtschaft, die auch das Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und dem Grundgesetz geschützt wird?

 

BAG vom 30.1.2019 – 10 AZR 299/18 (A) –

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/19 des BAG vom 30.1.2019

 

Bernhard Faber

Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.

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