Leitsatz
Eine Regelungsabrede der Betriebsparteien wirkt nach einer Kündigung nicht entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nach. Dies gilt auch, soweit die Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit betrifft.
Orientierungssätze
- Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Anschluss an seine vorherige befristete Beschäftigung bedarf es keiner erneuten Eingruppierung, wenn dieser keine andere Tätigkeit aufnimmt und die maßgebende Vergütungsordnung unverändert geblieben ist.
- § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gewährt dem Betriebsrat kein Recht, die Zustimmung zu einer Eingruppierung wegen Verstoßes gegen eine Regelungsabrede zu verweigern. Die Regelwerke, die den Betriebsrat zu einer Zustimmungsverweigerung berechtigen, sind dort abschließend aufgeführt. Eine analoge Anwendung der Norm auf Regelungsabreden scheidet aus.
- Die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung stellt im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers zugleich das betriebliche System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist – ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer – betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, diese tarifliche Vergütungsordnung im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dies gilt auch nach Eintritt der Nachwirkung des Tarifvertrags.
- Die Entscheidung des tarifgebundenen Arbeitgebers, die tarifliche Vergütungsordnung im Betrieb anzuwenden, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
- Gekündigte Regelungsabreden, die mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten betreffen, wirken nicht entsprechend § 77 Abs. 6 BetrVG nach, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben sind.
Auf die vollständige Begründung des Beschlusses wird verwiesen.
BAG vom 13.8.2019 – 1 ABR 10/18 –
Bernhard Faber
Richter am Arbeitsgericht Augsburg a. D.