16 § 7 Abs. 3 und 4 TVöD definieren die Begriffe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Die Verpflichtung, diese Sonderformen der Arbeit zu leisten, ergeben sich für die Arbeitnehmer aus § 6 Abs. 5 TVöD (vgl. Erl. 6 zu § 6 TVöD). Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben die Definition dieser Dienste im Wesentlichen aus § 15 Abs. 6 a und 6 b BAT übernommen. Der Ausgleich für Bereitschaftsdienst wird bezirklich geregelt (§ 8 Abs. 4 TVöD), für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt (§ 8 Abs. 3 TVöD). Die Einzelheiten der Bezahlung sowie eines etwaigen Freizeitausgleichs sind in den Erl. 4 und 5 zu § 8 TVöD dargestellt.
(17) Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterscheiden sich wie folgt: Bereitschaftsdienst ist nach § 7 Abs. 3 TVöD dann gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD). Maßgeblich für die Abgrenzung ist weder das Ausmaß der während des jeweiligen Dienstes anfallenden Arbeitsleistung noch eine vom Arbeitnehmer etwa selbst gewählte Beschränkung seines Aufenthalts, sondern entscheidend ist, ob sich die Aufenthaltsbeschränkung aus der Anordnung des Arbeitgebers ergibt. Eine Umdeutung einer Anordnung von Rufbereitschaft in Bereitschaftsdienst ist daher regelmäßig ausgeschlossen, und zwar unabhängig vom Umfang der anfallenden Arbeit, wenn die Aufenthaltsbeschränkung durch den Arbeitgeber nicht angeordnet wurde (BAG vom 31. 5. 2001 – 6 AZR 171/00 – ARST 2002, 73; vom 24. 10. 2000 – 9 AZR 634/99 – ZTR 2001, 187).
(17.1) Allerdings kann sich aus zeitlichen Vorgaben des Arbeitgebers, wann der Beschäftigte den Arbeitsplatz erreichen muss, eine Aufenthaltsbeschränkung und damit die Anordnung von Bereitschaftsdienst ergeben, auch wenn an sich vom Arbeitgeber Rufbereitschaft gewollt ist. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der im Bedarfsfall die sofortige Arbeitsaufnahme ermöglichen soll und deshalb am Arbeitsplatz zu leisten ist, ermöglicht die Rufbereitschaft dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. Dies ist nach der Rechtsprechung des BAG bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme nicht möglich. Bei einer solchen Zeitvorgabe ist der Arbeitnehmer faktisch gezwungen, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten, um die Arbeit bei Bedarf fristgerecht aufnehmen zu können. Dies ist mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht vereinbar (BAG vom 31.1.2002 – 6 AZR 214/00 – ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2012 – 11 Sa 81/12 – ZTR 2013, 19).
(17.2) Auf der anderen Seite darf nach der Rechtsprechung des BAG zu § 15 Abs. 6b BAT und § 67 Nr. 32 BMT-G II, wonach – ebenso wie in § 7 Abs. 4 TVöD geregelt – der Arbeitnehmer „auf Abruf die Arbeit aufzunehmen“ hat, zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen, dass hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Der Arbeitnehmer muss bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können (BAG vom 12.2.1969 – 4 AZR 308/68 – BAGE 21, 348, 352). Dies bedeutet, dass sich der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers noch in einer Entfernung von der Arbeitsstelle befinden muss, die es ihm gestattet, diese in angemessen kurzer Zeit zu erreichen. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (BAG vom 19.12.1991 – 6 AZR 592/89 – ZTR 1992, 247; vom 31.1.2002 – 6 AZR 214/00 – ZTR 2002, 432). Eine feste zeitliche Grenze, ab wann eine Zeitvorgabe dazu führt, dass die damit verbundene Aufenthaltsbeschränkung zu einer Anordnung von Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft führt, ist zwar nicht gegeben. Der o.g. Rechtsprechung des BAG lässt sich jedoch entnehmen, dass eine Zeitvorgabe von 30 Minuten und mehr jedenfalls noch als Rufbereitschaft anzuerkennen ist.
(18) Arbeitszeitschutzrechtlich gilt seit dem 1. 1. 2004 in Deutschland nicht nur die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft, sondern auch der gesamte Bereitschaftsdienst, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer aktiv tätig ist oder sich nur bereithält, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Rechtsänderung wurde erforderlich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs „Arbeitszeit“ in der Arbeitszeitrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/88/EU).
(18.1) Grundsätzlich sind daher die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes für die tägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) sowie die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) unter Berücksichtigung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes sowie der Arbeitsleistung im Rufbereitschaftsdienst einzuhalten. Die Rufbereitschaft selbst gilt allerdings weiter als Ruhezeit. Näheres hierzu sowie zur Übergangsregelung in § 25 ArbZG vgl. Erl. 4.3.
(19) Die Besonderen Teile des TVöD enthalten folgende Abweichungen:
§ 46, Sonderregelungen für die Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung:
Kapitel I Nr. 4 – Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung
Kapitel II Nr. 11 Abs. 3 – Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Kapitel III Nr. 20, Nr. 21 – Beschäftigte gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 einschließlich Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten in Bundeswehrkrankenhäusern
§ 47, Sonderregelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Kapitel I Nr. 3, Nr. 4 – Allgemeine Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 46 Nr. 2 Abs. 1, Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 47 Nr. 3, Sonderregelungen für Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen
B. Besonderer Teil Krankenhäuser – BT-K:
§§ 45 bis 47 BT-K, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
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