Überstundenzuschlag

Beitrag aus Breier/Dassau TVöD Kommentar

2.2.3.1  Voraussetzungen des Überstundenzuschlags

(11)  Der Überstundenzuschlag ist ein Zuschlag zum Stundenentgelt, der unter bestimmten weiteren Voraussetzungen honoriert, dass die Beschäftigten über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus für den Arbeitgeber tätig sind. Der Überstundenzuschlag ist in der Höhe gestaffelt und beträgt für die EntgGr. 1 bis 9b 30 % und für die EntgGr. 10 bis 15 (Bund) bzw. EntgGr. 9c bis 15 (VKA) 15 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der EntgGr., in die der jeweilige Beschäftigte eingruppiert ist.

(11.1)  Wann ist ein Überstundenzuschlag zu zahlen? Nur dann, wenn tatsächlich Überstunden geleistet wurden. Welche Arbeitsstunden Überstunden sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 7 bzw. § 7 Abs. 8 TVöD. Nur wenn diese dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden, steht ein Überstundenzuschlag zu (vgl. die Erl. zu § 7 Abs. 7 und Abs. 8 TVöD).

(11.2)  Übt der Beschäftigte vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit aus und erhält er eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD, ändert dies an der Bemessungsgrundlage nichts. Der Überstundenzuschlag wird auch in diesem Fall aus der Stufe 3 der EntgGr. errechnet, in der der Beschäftigte originär eingruppiert ist.

(11.3)  In einer Entscheidung des BAG vom 23.3.2019 – 6 AZR 161/16 – juris, Rn. 59 – führt das BAG aus, die unterschiedliche Gestaltung des Überstundenzuschlags, differenziert nach EntgGr. 1 bis 9 und 10 bis 15 spreche dafür, dass mit dem Überstundenzuschlag allein der Umstand belohnt werden sollte, dass der Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeite und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüße, über seine Zeit frei zu verfügen, und keinen Belastungsausgleich. Da die Belastung durch Überstunden für beide Beschäftigtengruppen gleich sei, könne die Unterscheidung nur damit erklärt werden, dass die Überstunden von Arbeitnehmern höherer Entgeltgruppen aus Sicht der Tarifvertragsparteien jedenfalls teilweise bereits durch das Tabellenentgelt abgedeckt seien. Den Arbeitnehmern sei es nach dem Tarifzweck eher zuzumuten, sich in ihrer Freizeit einzuschränken.

(11.4)  Diese Argumentation ist nur sehr schwer nachzuvollziehen. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien Überstunden für die höheren Entgeltgruppen für eher zumutbar gehalten hätten und deswegen diese Differenzierung getroffen hätten, würde dieser Gesichtspunkt in gleicher Weise bei dem Zweck eines Belastungsausgleichs eine Rolle spielen wie bei dem Zweck eines Ausgleichs der überobligatorischen Inanspruchnahme. In beiden Fällen wäre der Gesichtspunkt der größeren Zumutbarkeit für die oberen Entgeltgruppen zutreffend, ein Argument für den einen oder anderen Zweck der tariflichen Regelung lässt sich daraus nicht herleiten. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr für höher eingruppierte Beschäftigte auf einen Überstundenzuschlag von 15 % statt 30 % als einen klassischen Tarifkompromiss geeinigt. Die Gewerkschaften messen stets den unteren Entgeltgruppen in Tarifverhandlungen eine höhere Schutzbedürftigkeit zu als den oberen Entgeltgruppen. Noch in jeder Tarifrunde haben die Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmerseite eine überproportionale Anhebung der unteren Entgeltgruppen gefordert (vgl. zur Problematik „Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte“ § 7 Rn. 87 ff.).

(11.5)  In § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a wurde mit Inkrafttreten der EntgO (VKA) durch den ÄndTV Nr. 12 zum TVöD mit Wirkung ab 1.1.2017 die Angabe „Entgeltgruppen 1 bis 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 1 bis 9b“ und die Angabe „Entgeltgruppen 10 bis 15“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 10 bis 15 (Bund) bzw. Entgeltgruppen 9c bis 15 (VKA)“ ersetzt, da zu dem o.g. Zeitpunkt die EntgGr. 9 aufgeteilt wurde in EntgGr. 9a, 9b und 9c.

2.2.3.2  Bezahlung der Überstunde – Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD

(11.6)  § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD regelt nur die Bezahlung des Überstundenzuschlags, nicht jedoch die Bezahlung der Überstunde selbst. Es stellt sich somit die Frage, ob die Überstunde mit dem individuellen Entgelt des Beschäftigten, bezogen auf eine Arbeitsstunde, zu bezahlen ist, oder ebenso wie bei dem Zeitzuschlag auf die Stufe 3 der jeweiligen EntgGr. des Arbeitnehmers abzustellen ist.

(11.7)  Diese Frage beantwortet die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen EntgGr. und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Ist der Arbeitnehmer einer Stufe unterhalb der Stufe 4 zugeordnet, ist diese jeweilige Stufe maßgebend. Bei einer Zuordnung zur Stufe 4 oder höher gilt für das Überstundenentgelt die Stufe 4 als Bemessungsgrundlage. Als Stufe in diesem Sinn gilt auch eine aus der Überleitung in den TVöD resultierende individuelle Zwischenstufe gem. § 6 Abs. 1 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund bzw. § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA/TVÜ-Bund. Liegt die Stufe oberhalb der Stufe 4, verbleibt es bei der Bezahlung der Überstunde aus der Stufe 4.


Weiterführende Inhalte zum Thema:

  • Lexikon Arbeitsrecht öD: Stichwort Zulagen und Zuschläge, Kapitel II Ziff. 2
  • TVöDKomm: Zeitzuschläge,Teil B 1, § 8 TVöD Erl. 2
  • TVöDKomm: Zeitzuschläge, Teil A 1, § 8 TVöD
  • BAG vom 30.10.2019 – 6 AZR 581/18, ZTR 2020, 144
  • LAG Nürnberg vom 03.05.2019 – 8 Sa 340/18, ZTR 2019, 509

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