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Rund um den Urlaub


Das Urlaubsrecht für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ist ein immerwährendes und spannendes Thema, aufgrund der Corona-Pandemie kommen weitere Fragen dazu. Urlaubsberechnung, Urlaubsanspruch, Urlaubsverfall, Mindesturlaub, Jahresurlaub, Resturlaub… Ständig neue Schlagworte und neue Gerichtsentscheidungen. Wie soll man sich da nur auskennen? 

Kann der Urlaub bei Sonderurlaub verfallen? Was muss der Arbeitgeber machen, um Urlaub zu erteilen? Muss Urlaub bis zum 31.12. genommen werden? Wissen Sie, ob Sie Ihre Arbeitnehmer zwingen müssen, den restlichen Urlaub zu nehmen? Diese Frage hatte zuletzt der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. 

In loser Reihenfolge greifen wir hier Fragen zum Thema Urlaub auf und informieren Sie über das Urlaubsrecht im öffentlichen Dienst.

Urlaubs-Quiz: Wie fit sind Sie im Urlaubsrecht?

Machen Sie mit und testen Sie spielerisch Ihr Wissen mit spannenden Fragen zum Urlaub im öffentlichen Dienst! 

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Urlaubsrechtsfragen und Corona

Unser Autor Dr. Maximilian Baßlsperger hat in seinem Blog in den folgenden Artikeln Fragen rund um Urlaub & Corona aufgegriffen:

Basiswissen Urlaubsrecht

Frage: Kann Urlaub in das nächste Jahr übertragen werden?

AntwortUrlaub kann in das nächste Jahr übertragen werden, wenn bestimmte Übertragungsgründe vorliegen oder der Arbeitgeber die Übertragung ausdrücklich gestattet. Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz BUrlG sind dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe, die die Übertragung rechtfertigen.
Hier lesen Sie die Einzelheiten: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 6.4 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 6.4

 

FrageWas muss der Arbeitgeber machen, um Urlaub zu erteilen?

AntwortDer Arbeitgeber muss hinreichend deutlich erklären, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht freigestellt wird. Die bloße Erklärung, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder er sei von seiner Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht. Der Urlaubsanspruch wird bereits durch die zeitliche Festlegung des Urlaubs (i. d. R. durch die Genehmigung des Urlaubsantrags) erfüllt. Lesen Sie hier die Einzelheiten: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 5.1.2 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 5.1.2 

 

FrageDarf der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum des Arbeitnehmers festlegen? Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Urlaub schicken?

Antwort: Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, wann der Urlaub eingebracht wird. Allerdings muss er die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Hier lesen Sie die Einzelheiten: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 5.1 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 5.1

 

FrageWie muss der Arbeitgeber die Dauer des Urlaubs berechnen? Wie viele Urlaubstage stehen einem Arbeitnehmer bei einer 4-Tage-Woche zu?

Antwort: Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD beträgt die Urlaubsdauer bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche für alle Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer 4-Tage-Woche ist der Urlaub entsprechend umzurechnen. Dem Arbeitnehmer stehen in diesem Fall 24 Urlaubstage zu (30 : 5 x 4 = 24).
Details finden Sie hier: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 4.1.1 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 4.1

 

Frage: Was passiert mit Urlaubsansprüchen, die im vorherigen Arbeitsverhältnis entstanden sind? Können die Urlaubsansprüche bei einem Arbeitgeberwechsel im neuen Arbeitsverhältnis angerechnet werden?

Antwort: Bei einem Arbeitgeberwechsel bietet § 6 Abs. 1 BUrlG für den neuen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Urlaubsansprüche, die bereits vom bisherigen Arbeitgeber erfüllt worden sind, auf den im neuen Arbeitsverhältnis entstehenden Urlaub anzurechnen. 
Hier lesen Sie die Einzelheiten: Breier/Dassau „TVöD Kommentar“, § 26 Erl. 3.14

Aktuelles zum Urlaubsrecht: Belehrung über drohenden Verfall des Urlaubs

 

Frage: Wen trifft die Beweislast, dass der Arbeitnehmer über den drohenden Verfall des Urlaubs tatsächlich belehrt worden ist?

AntwortDen Arbeitgeber. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer – aus Beweisgründen in Textform – über die geltende Rechtslage zum Verfall von Urlaubsansprüchen informieren und sie dazu anhalten, ihren konkreten Urlaubsanspruch rechtzeitig vor Ablauf der Einbringungsfristen nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD und § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG einzubringen und sie auf den Verfall am Ende der Einbringungsfristen hinweisen.
Einzelheiten finden Sie hier: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 5.1.1.2 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 5.1.1.2

 

Frage: Kann Urlaub vererbt werden?

AntwortDer Erholungsurlaub in Natur ist nach aktuellster Rechtsprechung vererbbar. Auch wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, geht der Anspruch auf Abgeltung des ihm noch zustehenden Urlaubs auf seine Erben über. Das gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und der Tarifurlaub sind vererblich. Allerdings müssen auch die Erben die tarifliche Ausschlussfrist wahren. Der Arbeitgeber sollte sich die Erbberechtigung nachweisen lassen. Hier lesen Sie die Einzelheiten: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 10.2 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 10.2

 

Frage: Wie kann der Arbeitgeber die Belehrung des Arbeitnehmers über den Urlaubsverfall dokumentieren? Und wen trifft die Beweislast, dass der Arbeitnehmer über den drohenden Verfall des Urlaubs tatsächlich belehrt und aufgefordert worden ist, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen?

AntwortDie Beweislast über die Erfüllung der Mitwirkungspflichten trifft den Arbeitgeber. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer - aus Beweisgünden in Textform - über die geltende Rechtslage zum Verfall von Urlaubsanspüchen informieren und sie dazu anhalten, ihren konkreten Urlaubsanspruch rechtzeitig vor Ablauf der Einbringungsfristen nach § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD und § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG einzubringen.
Hier lesen Sie die Einzelheiten: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 5.1.1.2 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 5.1.1.2

 

Frage: Wie kann der Arbeitgeber die Belehrung über den Verfall von Urlaub am besten formulieren?

Antwort: Verwenden Sie eine allgemein gehaltene Aufklärung der Arbeitnehmer zur Urlaubseinbringung und zum Verfall. Hier finden Sie einen Formulierungsvorschlag für eine Belehrung zum Urlaubsverfall und weitere Einzelheiten: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 5.1.1.3 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 5.1.1.3

 

Frage: Wie muss der Arbeitgeber über Urlaubsverfall aufklären? Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass sein restlicher Urlaubsanspruch verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt? Trifft den Arbeitgeber also eine Belehrungspflicht?

Antwort: Der Arbeitgeber muss geeignete und konkrete organisatorische Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitnehmern die Inanspruchnahme ihres Urlaubs tatsächlich zu ermöglichen.
Lesen Sie hier Einzelheiten dazu: Breier/Dassau „TVöD Kommentar“, § 26 Erl. 5.1.1 

Spezialthemen zum Urlaubsrecht

 

FrageWie weisen die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers ihre Erbberechtigung nach?

AntwortDer Arbeitgeber sollte sich die Rechtsstellung des Anspruchstellers als Erbe des verstorbenen Arbeitnehmers vor einer Auszahlung der Urlaubsabgeltung stets nachweisen lassen. Dies geschieht i. d. R. durch Vorlage des Erbscheins. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und weist den Erben als solchen aus. Darüber hinaus genügt i. d. R. auch die Vorlage eines notariellen Testaments oder Erbvertrags zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Hieraus geht die Erbfolge i. d. R. ebenfalls eindeutig hervor.
Details finden Sie hier: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 10.4 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 10.4

 

FrageWie ist Urlaubsabgeltung steuerlich zu behandeln?

AntwortDie Urlaubsabgeltung ist als Entschädigung, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt wird, lohnsteuerpflichtig und auch sozialversicherungspflichtig. Allerdings ist die Urlaubsabgeltung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Näheres lesen Sie hier: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 8.9 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 8.9



Frage: Wann verfällt Urlaub?

AntwortDer Urlaub ist an das Urlaubsjahr gebunden und kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bis zum 31. März bzw. bis zum 31. Mai übertragen werden. Er verfällt am Ende des Bezugszeitraums bzw. des zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht genommen hat – obwohl ihm dies möglich war. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Einbringung des Urlaubs – erforderlichenfalls förmlich – aufgefordert und ihm klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub, wenn ihn der Arbeitnehmer nicht nimmt, verfällt.
Näheres finden Sie hier: Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 6 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 6



Frage: Kann der Urlaubsabgeltungsanspruch abgetreten werden? Ist der Urlaubsabgeltungsanspruch pfändbar?

Antwort: Ja, der Urlaubsabgeltungsanspruch kann abgetreten werden und ist auch pfändbar. Hier lesen Sie die Einzelheiten Breier/Dassau TVöD Kommentar, § 26 Erl. 8.7 und Breier/Dassau TV-L Kommentar, § 26 Erl. 8.7

 

Frage: Wer darf beim Urlaub mitbestimmen? Darf der Personalrat oder der Betriebsrat bei der Gewährung von Urlaub mitbestimmen? Welche Rechte hat der Personalrat oder Betriebsrat?

Antwort: Die Mitbestimmungsrechte von Personal- und Betriebsrat gehen weder auf Bundesebene noch in einem der 16 Landespersonalvertretungsgesetze über die Beteiligung bei der Aufstellung eines Urlaubsplans und allgemeiner Urlaubsgrundsätze oder die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer hinaus, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird. 
Details finden Sie hier: Breier/Dassau „TVöD Kommentar“,§ 26 Erl. 5.15

Quiz-Archiv

Was wissen Sie über das Urlaubsrecht? Mit unseren Quizzen können Sie hier Ihr Fachwissen überprüfen.  

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Über die Autorin: 

Diana HechtDiana Hecht, LL.M. oec., Rechtsanwältin und Mitautorin der Breier/Dassau Kommentare zum TVöD und TV-L sowie Autorin zahlreicher Fachpublikationen, beschäftigt sich seit Jahren – u.a. im Rahmen ihrer langjährigen Tätigkeit beim KAV Bayern – mit dem Thema Urlaub für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes. Sie ist Expertin in allen Fragen rund um das Urlaubsrecht und greift jede Frage umfassend und praxisnah auf.

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