In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276, HOAI) gegen Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen (Rechtssache C-377/17). Mit Verkündung des Urteils besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung dieser Anpassungen in der HOAI:
Die HOAI wird künftig für Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr vorgeben. Die Regelungen, die die HOAI für die Kalkulation der Honorare enthält, werden aber beibehalten. Das entsprechend dieser Kalkulationsregeln ermittelte Honorar kann aber immer mittels eines Zu-oder Abschlags geändert werden. Die HOAI wird künftig unverbindliche Honorarempfehlungen enthalten, die eine wichtige Orientierung für die Honorarhöhe im Einzelfall bieten. Der durch die Änderung entstehende zusätzliche Prüfaufwand ist deshalb als derart gering einzuschätzen, dass mit dieser Verordnung kein messbarer zusätzlicher Erfüllungs-aufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht.
Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt nochmals deutliche Änderungen des Entwurfs u.a. mit der Begründung:
Mit der Neuformulierung soll klargestellt werden, dass nicht nur die Anwendung der Vorschriften der HOAI, sondern auch die Anwendung anderer Methoden zu angemessenen Honoraren führen kann. Weder die Tatsache, dass eine andere Methode gewählt wurde, noch dass das auf Basis dieser anderen Methode ermittelte Honorar unter- beziehungsweise oberhalb des Honorars nach der HOAI liegt, lässt für sich auf eine Unangemessenheit des Honorars schließen. Das kann auch aus § 7 Absatz 2 Satz 1 HOAI abgeleitet werden. Es muss vermieden werden, dass die Vorschriften der HOAI als allein maßgeblicher Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit herangezogen werden. Damit würde die Vertragsfreiheit über Gebühr behindert. Außerdem würde die alleinige Bezugnahme auf die HOAI die Mindestsätze im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auf diesem Wege wiedereinführen, was europarechtlich bedenklich wäre.
Am 6.11. erfolgt die Lesung im Bundesrat. Als Inkrafttretens-Zeitpunkt ist momentan der 1.1.2021 vorgesehen.
CD., 28.10.2020
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