In seinem Urteil vom 4. Juli 2019 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276, HOAI) gegen Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen (Rechtssache C-377/17). Mit Verkündung des Urteils bestand für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung dieser Anpassungen in der HOAI.
Die Regelungen der HOAI werden durch die Änderungsverordnung vom 2.12.2020 (BGBl. I S. 2636) in der Weise geändert, dass die Honorare für alle von der HOAI erfassten Leistungen künftig frei vereinbart werden können.
Die Erlaubnis zur Neubekanntmachung ist in Art. 2 der VO ebenfalls enthalten.
CD., 15.12.2020
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