Ein neues Problem in der Praxis: wie nahe darf die Luft-Wärmepumpe an das Nachbargrundstück gebaut werden
Da das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO seit Herbst 2018 wieder in das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 b) BayBO aufgenommen wurde, wird sich dieses Problem in der Praxis nunmehr vermehrt stellen.
Maßgeblich kommt es für die rechtliche Beurteilung darauf an, wie die Luft-Wärmepumpe an Ort und Stelle untergebracht wird, beispielsweise mittels Einbau in einen Technikraum (der wiederum Teil eines Hauptgebäudes sein kann), verbaut in einer Einhausung oder auch freistehend.
In einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss v. 15.2.2019 – 9 CS 18.2638) war die Pumpe in einem am Hauptgebäude angebauten Technikraum untergebracht. Der VGH stellt nun klar, dass eine Luft-Wärmepumpe keine Feuerstätte im Sinne des Art. 2 Abs. 9 BayBO darstellt. Demnach war die Ausnahme von Feuerstätten in der Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht einschlägig. Zudem war aufgrund der Unterbringung in einem Gebäude allein auf dieses, nicht aber auf die technische Anlage selbst abzustellen, sodass auch keine gebäudegleiche Wirkung in Betracht zu ziehen war.
Im Fall einer eingehausten Luft-Wärmepumpe entschied das VG München (Urteil v. 6.12.2016 – M 1 K 16.3351), dass diese nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO privilegiert sei und deshalb ohne eigene Abstandsfläche zulässig sei und an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe (allerdings in einem obiter dictum). Den Fall einer freistehenden Pumpe hatte das VG Würzburg zu entscheiden (Urteil v. 24.10.2017 – W 4 K 16.474), konnte aber die Fragen, ob dieser Pumpe eine gebäudegleiche Wirkung zukomme und ob diese die Ausnahme des Art. 6 Abs. 9 BayBO in Anspruch nehmen könne, aber offenlassen.
Umstritten ist dieses Problem auch unter den höchsten bayerischen Zivilgerichten: Der quasinegatorische Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB kann in Verbindung mit Art. 6 BayBO dazu führen, dass ein nachbarlicher Anspruch auf Beseitigung der Pumpe besteht. Während das OLG Nürnberg (Urteil v. 30.1.2017 – 14 U 2612/15) bei einer freistehenden Luft-Wärmepumpe eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO annahm und zugleich die Privilegierung nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO ablehnte, da hier nur „Gebäude“ privilegiert würden, widerspricht das OLG München (Urteil v. 11.4.2018 – 3 U 3538/17) dem Kern dieser Begründung: Eine eingehauste Pumpe dürfe innerhalb von grundsätzlich freizuhaltenden Abstandsflächen errichtet werden. Denn entweder bestehe bereits keine gebäudegleiche Wirkung oder man wende die Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 BayBO auch auf Vorhaben mit gebäudegleicher Wirkung an.
Dr. Timm Waldmann, April 2019
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