Was wird sich in der BayBO in 2020 ändern

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Aus dem Gesetzesentwurf zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus

Wohnen ist ein elementares Bedürfnis aller, in Stadt und Land. Das zügige Schaffen von Wohnraum setzt voraus, dass einerseits Verfahren nur da stattfinden, wo eine präventive Kontrolle notwendig ist, andererseits Verfahren, die notwendig sind, sich auf das Wesentliche konzentrieren und so rasch wie möglich durchgeführt werden. Wohnungsbau setzt auch voraus, dass dichter gebaut werden kann und materiell rechtliche Anforderungen, die Ortsbezug haben, in der Verantwortung der Gemeinden stehen. Die digitale Antragstellung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren ist ein Erfordernis moderner Kommunikation und Verwaltung, für das die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssen.
Bayern ist traditionell Vorreiter beim einfachen Baurecht. Die bisherigen Bauordnungsnovellen haben die Eigenverantwortlichkeit der Bauherren gestärkt und für eine Deregulierung gesorgt. Die Bayer. Bauordnung ist Vorbild für die Musterbauordnung (MBO) und damit für die Bauordnungen der meisten Länder. Die Bayer. Bauordnung setzt Standards für schlankes und effizientes Bauen. Mit diesem Gesetzesentwurf zur Beschleunigung und Vereinfachung baurechtlicher Regelungen zur Förderung des Wohnungsbaus wird sie einmal mehr an die aktuellen Begebenheiten und Herausforderungen angepasst. Das Bauen wird hierdurch einfacher und schneller, günstiger, flächensparender und nachhaltiger. Die bevorstehende Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren birgt weiteres Beschleunigungspotential. Die hierzu erforderlichen, rechtlichen Voraussetzungen werden durch die Novelle bereits heute geschaffen.


Das Änderungsgesetz schafft auf der Ebene des Bauordnungsrechts im Rahmen der Kompetenzen des Landesgesetzgebers die Voraussetzungen für einfachere und schnellere Baumöglichkeiten, sowie nachhaltiges, flächensparenderes und kostengünstigeres Bauen. Dabei wird der Gedanke einer weiteren Vereinheitlichung der materiell bauordnungsrechtlichen Anforderungen aufgegriffen: Dort, wo die Bayer. Bauordnung (BayBO) materiell von der im Wesentlichen nach bayerischem Vorbild gestalteten Musterbauordnung abweicht – im Abstandsflächenrecht – wird nun auch und gerade im Interesse der Bauberufe eine Anpassung vorgenommen.
Bauen wird einfacher und schneller durch das konsequente Fortsetzen des Gedankens der Baurechtsnovellen 1994, 1998 und 2018: Verfahrenspflichten werden auf die Fälle konzentriert, in denen eine präventive Prüfung unbedingt notwendig ist. Deshalb wird der Dachgeschossausbau innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verfahrensfrei gestellt. Mit der Typengenehmigung wird – nicht nur, aber auch für den seriellen Wohnungsbau – die serielle Bauweise gestärkt. Die künftig im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Wohnbauvorhaben geltende Genehmigungsfiktion hat unmittelbar verfahrensbeschleunigende Wirkung. Im Vorgriff auf die anstehende Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren werden Änderungen hinsichtlich der Nachbarbeteiligung vorgenommen sowie einzelne, nicht benötigte Schriftformerfordernisse gestrichen oder zu Textformerfordernissen abgemildert. Zwar wird in der BayBO zunächst weiter der analoge Verfahrensweg beschrieben, eine neue Ermächtigung ermöglicht es jedoch, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung einen digitalen Verfahrensweg zu regeln, von Zuständigkeitsregelungen und Formerfordernissen abzuweichen oder ein entsprechendes Äquivalent zu fordern. Die Ermächtigung erfolgt für das Pilotprojekt „Digitale Baugenehmigung“, das das Ziel verfolgt, ab dem dritten Quartal 2020 eine papierlose Einreichung des Bauantrags – zunächst bei ausgewählten Pilotlandratsämtern – zu ermöglichen.
Das Änderungsgesetz ermöglicht nachhaltigeres Bauen: Künftig kann der Baustoff Holz in allen Gebäudeklassen verwendet werden, die neu eingeführte Holzbaurichtlinie ermöglicht dies.
Bauen wird flächensparender. Mit der Änderung des Abstandsflächenrechts geht eine grundsätzliche Verkürzung des Mindestmaßes der Tiefe der Abstandsfläche einher. Komplizierte Anrechnungsregelungen entfallen. Schließlich wird mit der Übernahme des Abstandsflächenmodells der Musterbauordnung (MBO) auch ein beim Wohnungsgipfel des Bundes 2018 deutlich gewordenes Anliegen der Wohnungswirtschaft und der Bauberufe nach möglichst einheitlichen materiell bauordnungsrechtlichen Anforderungen aufgegriffen.
Bauen wird durch die Änderungen des Spielplatzrechts auch kostengünstiger. Die Pflicht wird kommunalisiert. So wird deutlich, dass das Spielplatzrecht eine Frage bürgernaher gemeindlicher Politik vor Ort ist.

Vorgestellte Änderungen in den Artikeln:
6 (zahlreich), 7, 17, 18, 24, 26, 28, 31, 37, 46, 50, 54, 55, 56, 57, 58, 61, 62b, 63, 65, 66, 66a, 68, 70, 71, 73a (neu), 77, 79, 80, 80a (neu), 81, 83,

Folgeänderungen in
-    Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
-    Bayerischen Denkmalschutzgesetz
-    Baukammernverfahrensverordnung
-    der Bauvorlagenverordnung
-    der Prüfsachverständigenverordnung
-    der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 31.07.2022 um 11:56:
Sehr geehrte Damen und Herren, was die novellierte Nachbarbeteiligung gem. Art.66 I BayB0 angeht, muss im Landkreis FFB der Bauherr dem Nachbarn keine Bauzeichnung vorlegen. Er kreuzt im neuen Bauantragsformular unter Punkt 4 Nachbarbeteiligung lediglich bei Zustimmung wurde erteilt das Kästchen nein an. Der ahnungslose Nachbar bleibt bis zur Zustellung der Nachbarbeteiligung vom Baugenehmi-gungsverfahren ( Einwände gem. Art.66) ausgeschlossen. Dies gereicht sowohl dem Bauherrn als auch dem LRA zum Vorteil (störungsfreies Verfahrensverlauf), dem Nachbarn ggf. zum Nachteil. Der ahnungslose Nachbar wird dem echten Verweigerer (Planeinsicht, monatelange Möglichkeit, Einwände beim LRA zu erheben) gleichgestellt. Auf dem Informationsstand nahe Null (ledigl. Nachbarausfertigung der Baugenehmigung und ein Lageplan) kann er ohne Kenntnis der Bauzeichnungen gegen Zahlung von 672 € (gem. übl. Streitwertfestsetzung )und innerhalb eines Monats ab Zustellung der Nachbarausfertigung beim VG Anfechtungsklage erheben. Allein den Grund bei den beteiligten Ämtern (Gde, LRA) zu erforschen, warum das LRA den ahnungslosen Nachbarn als echten Verweigerer gem. Art. I S.3 BayBO behandelt, dauert mindestens zwei Wochen. Laut email-Mitteilung des LRA FFB ist diese Handlungsweise (Bewusst keine Vorlage der Bauzeichnungen beim Nachbarn, kann auch zu keiner Zustimmung führen) korrekt und führt im Gegensatz zur unechten Zustimmung zu keinerlei Sanktionen, lediglich zu einer beschleunigten Baugenehmigung. Fazit aus dem belegbaren Vorgang. Legen Sie als Bauherr, sollten Sie im Landkreis FFB einen Bauantrag stellen, dem Nachbarn keine Bauzeichnungen vor. Kreuzen Sie bei Zustimmung wurde erteilt, das Kästchen Nein an. Sie ersparen sich mögliche Unannehmlich-keiten und Zeitverzögerungen bezgl. Verfahrensverlauf. Eine Anfrage beim StMB gab lediglich zur bekannten unechten Zustimmung die nachteiligen Rechtsfolgen für die Baugenehmigung an. Auf geschilderten Fall wurde nicht konkret (rechtl. Folgen? wurde nicht eingegangen.
kommentiert am 23.03.2020 um 14:03:
Ist es schon absehbar, wann die Änderung der BayBo auf der Tagesordnung im Kabinett steht bzw. beschlossen wird?
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