Für Krankenhäuser, für die das öffentliche Krankenhausrecht maßgebend ist, wurde bereits mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) die rechtliche Grundlage für die Abrechnung eines zunächst bis 30. Juni 2020 befristeten Zuschlags eingeführt. Danach konnten die Mehrkosten für Schutzausrüstungen durch den Ansatz eines pauschalierten Zuschlags in Höhe von 50 € je stationär behandelter Person und je stationärem Krankenhausaufenthalt verrechnet werden. (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Newsletter Mai 2020).
Mit der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung – AusglZAV – vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556), wurden die Vorgaben wie folgt geändert:
Der Ansatz des Zuschlags für Schutzausrüstungen wird bis zum 30. September 2020 verlängert.
Bzgl. der Höhe des Zuschlags ist wie folgt zu differenzieren:
Wird ein Patient mit nachgewiesener COVID-Erkrankung behandelt, beträgt der Zuschlag 100 €.
In allen anderen Fällen beträgt der Zuschlag 50 €.
Die genannte Verordnung ist seit 9. Juli 2020 in Kraft.
Wie bereits im Newsletter Juli 2020 dargestellt, haben die Bundesärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger des Bundes und der Länder gemeinsame Abrechnungsempfehlungen bzgl.
der Erbringung bestimmter psychotherapeutischer Leistungen unter Nutzung von Medien, z.B. im Rahmen einer Videosprechstunde,
des analogen Ansatzes der Nr. 245 GOÄ zur Abgeltung erhöhter Hygienemaßnahmen,
des analogen Ansatzes der Nr. 60 GOÄ zur Abgeltung konsiliarärztliche Maßnahmen im Rahmen einer Videosprechstunde)
vereinbart, die jedoch zunächst unterschiedlich zeitlich befristet waren. Die Anwendbarkeit dieser Abrechnungsempfehlung wurde zwischenzeitlich bis 30. September 2020 verlängert. Nähere Einzelheiten hierzu, insbesondere eine Auflistung der von diesen Abrechnungsempfehlungen erfassten analogen Gebührenziffern, sind im Deutschen Ärzteblatt veröffentlich (Heft 29-30 vom 20. Juli 2020, Seite A 1460).
Ferner haben sich die genannten Institutionen bzgl. der telemedizinischen Erbringung bestimmter Leistungen auf die Anwendung besonderer Abrechnungsempfehlungen zum Ansatz von analogen Gebühren geeinigt. Im Gegensatz zu den vorgenannten Empfehlungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie sind die Abrechnungsempfehlungen bzgl. der telemedizinischen Erbringung bestimmter Leistungen zeitlich nicht befristet. Nähere Einzelheiten hierzu, insbesondere eine Auflistung der von diesen Abrechnungsempfehlungen erfassten analogen Gebührenziffern, sind im Deutschen Ärzteblatt veröffentlich (Heft 26 vom 26. Juni 2020, Seite A 1358).
Wolfgang Weigel
Oberregierungsrat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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