Aktuelle Entwicklungen in der Beihilfe

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Newsletter Juli 2021:

Der Bund beteiligt sich nach den näheren Vorgaben des § 45 b BBhV an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber den jeweiligen klinischen Krebsregistern. Voraussetzung für diese Kostenbeteiligung ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.

Mit Rundschreiben vom 18. Oktober 2016 (GMBl. S. 1038) hat das Bundeministerium des Innern, für Bau und für Heimat über die mit der Klinischen Krebsregister für Brandenburg und Berlin gGmbH (KKR BB-B gGmbH) geschlossene Vereinbarung informiert. Dieses enthält u.a. auch die jeweiligen Vergütungen für die verschiedenen Meldungen und die Art der Rechnungslegung. Weitere Klinische Krebsregister können dieser Vereinbarung jederzeit beitreten. Im Rundschreiben vom 13. April 2021 hat das Bundeministerium des Innern, für Bau und für Heimat mitgeteilt, dass zwischenzeitlich auch das Bayerische Krebsregister der genannten Vereinbarung beigetreten ist.

Eine Auflistung aller beigetretenen Krebsregister ist auf der Homepage des Klinischen Krebsregisters Brandenburg-Berlin abrufbar (www.kkrbb.de/www/website/PublicNavigation/kkr/vereinbarung_beihilfe/).

Neue Formblätter für die Beantragung von Beihilfeleistungen bei ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen

Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) wurden u.a. die Vorgaben für die Beihilfegewährung zu den Aufwendungen von ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen geändert. Dies führt zu Folgeänderungen bei der inhaltlichen und äußeren Gestaltung der im Anhang 2 der BBhVVwV enthaltenen Formblätter, die insbesondere im Rahmen der Durchführung des z.T. erforderlichen Voranerkennungsverfahrens anzuwenden sind.

Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der BBhVVwV hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Anlage zum RdS. vom 3. Juni 2021, D6-30111/1#2, eine Neufassung der genannten Formblätter bekanntgegeben. Insbesondere wird durch ein eigenständiges Formblatt für die durch den Patienten zu erteilende erforderliche Entbindung des Therapeuten von der Schweigepflicht die Anzahl der Formblätter auf acht erweitert.

Das Rundschreiben wird in Kürze im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

Beteiligung an den Kosten der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch Beihilfestellen des Bundes

Seit 1. Januar 2009 haben Pflegebedürftige nach § 7a SGB XI neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen auch Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater im Sinn eines individuellen Fallmanagements. Die „COMPASS Private Pflegeberatung GmbH“ übernimmt die Beratungsleistungen für privat Versicherte. Die Nr. 37.1 BBhVVwV zu § 37 bestimmt, dass die Aufwendungen für eine Pflegeberatung vom Träger der Pflegeberatung unmittelbar der jeweils zuständigen Festsetzungsstelle in Rechnung gestellt und von dieser direkt an den Träger der Pflegeberatung erstattet werden, wenn die Pflegeberatung für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person durchgeführt wurde.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Träger der Beihilfe des Bundes hat zuletzt bekanntgegeben, dass für Pflegeberatungen, die für Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige des Bundes ab 1. Juli 2021 durchgeführt werden, pro Beratungsbesuch ein Pauschale von 257,00 Euro anerkannt werden kann (vgl. RdS vom 15. Juni 2021, D6 – 30111/ 22#5).

 

Wolfgang Weigel, Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

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