Aktuelle Informationen zur Beihilfe

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Ausgabe 5/2022 – Mai

Im Folgenden geht es um aktuelle Entwicklungen in der Beihilfe. Die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28.2.2022 hat verschiedene Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Bundesbeihilfeverordnung ergeben. Ferner sind beihilfefähige Sätze für Heilmittel und Leistungsbeschreibungen angepasst worden.

Eine Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) wurde zuletzt am 26.6.2017 (GMBl. S. 530) bekanntgegeben. Diese wurden durch die Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28.2.2022 erneut aktualisiert. Darin enthalten sind u.a. alle erforderlichen Anpassungen der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die durch die Neunte Verordnungen zur Änderung der BBhV vom 1.12.2020 (BGBl. I S. 2713) durchgeführten Änderungen der BBhV.

Die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28.2.2022 enthält neben redaktionellen Änderungen insbesondere folgende Änderungsschwerpunkte:

  • Neubeschreibung der Einkommensprüfung von berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§ 6 Abs. 2 BBhV),
  • Aufhebung der bisherigen Vollzugshinweise bzgl. Behandlungen durch nahe Angehörige (§ 8 Abs. 1 BBhV a.F.),
  • Einführung von verschiedenen Vollzugshinweisen bzgl. der Berücksichtigung von Leistungsansprüchen bei einer Tätigkeit im Ausland (§ 5 Abs. 3 BBhV, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3),
  • Einführung von Erläuterungen zur Abgrenzung einer psychotherapeutischen Sprechstunde von einer Akutbehandlung, zur Kurzzeittherapie, zur Durchführung des Voranerkennungsverfahrens bei psychotherapeutischen Maßnahmen sowie Definition des Systemischen Therapie (§§ 18, 18a, § 20a),
  • Aufnahme von Vollzugshinweisen zur Feststellung des beihilfefähigen Höchstbetrages bei Behandlungen in Privatkliniken unter Anwendung des PEPP-Katalogs (§ 26a Abs. 1 BBhV),
  • Aktualisierung verschiedener Höchstbeträge mit Bezug zur Pflege (§§ 38, 38e, 39 BBhV).
  • Neuaufnahme von Vollzugshinweisen zur gesundheitlichen Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase (§ 40a BBhV),
  • umfassende Überarbeitung der Vollzugshinweise zur künstlichen Befruchtung (§ 43 BBhV).

Die geänderten Vollzugshinweise, die seit 1.4.2022 in Kraft sind, wurden bereits veröffentlich (GMBl. S. 286).

1. Änderungen der beihilfefähigen Höchstsätze im Bereich Ergotherapie

Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das BMI u.a. die beihilfefähigen Sätze für ärztlich bzw. zahnärztlich verordneten Heilmittel mit RdS. vom 3.12.2021, D6-30111/22#3 punktuell für Aufwendungen, die ab 1.1.2022 entstehen bzw. entstanden sind, angehoben sowie verschiedene Leistungsbeschreibungen überarbeitet (vgl. Newsletter zum Beamtenrecht, Ausgabe März 2022). Von dieser Anhebung nicht betroffen war der Bereich der Ergotherapie (Beschäftigungstherapie).

Nach dem 3.12.2021 wurden jedoch im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung auch die Vergütungen für ergotherapeutische Leistungen verändert. Es ist davon auszugehen, dass auch hier die erforderlichen punktuellen Anhebungen der beihilfefähigen Höchstsätze sowie die Veränderungen der Leistungsbeschreibungen durch den Bund und die Länder nachvollzogen werden.

2. Weitere Verlängerung von verschiedenen pandemiebedingten Unterstützungsmaßnahmen

Angesichts des weiterhin aktiven Infektionsgeschehens stellt die Corona-Pandemie unser Gesundheits- und Pflegesystem auch künftig vor erhebliche Herausforderungen. Verschiedene Unterstützungsmaßnahmen, u.a. in Form von Honorarzuschlägen, kamen bereits bis 31.3.2022 zur Anwendung:

  • Pflege

Durch die Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 16.3.2022 (BGBl. I S. 475) wurde die weitere Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Bereich der Pflege (vgl. hierzu die in § 150 Abs. 5, 5b bis 5d, Abs. 6 SGB XI beschriebenen Maßnahmen) bis 30.6.2022 verlängert.

  • Rehabilitationsmaßnahmen

Die bisherige Möglichkeit zur Liquidation von Hygienezuschlägen bei Rehabilitationsmaßnahmen bei der Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weitere Regelungen vom 18.3.2022 (BGBl. I s.473) bis 23.9.2022 verlängert:

  • Stationäre Rehabilitationen: 8,00 Euro je Leistungstag,
  • ambulanten Rehabilitationen: 6,00 Euro je Leistungstag.

Diese Zuschläge sind auch für die Beihilfegewährung maßgebend.

3. Hygienezuschlag bei ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen

Bislang wurde durch gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärzte- bzw. Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder auch im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich Hygienezuschläge von zuletzt 4,03 Euro vereinbart.

Abweichend von den vorstehenden genannten Verlängerungen verschiedener Hygienezuschläge sind im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich die bisherigen Abrechnungsempfehlungen ohne Verlängerung zum 31.3.2022 ausgelaufen.


Wolfgang Weigel,
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

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