Eine Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) wurde zuletzt am 26.6.2017 (GMBl. S. 530) bekanntgegeben. Diese wurden durch die Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28.2.2022 erneut aktualisiert. Darin enthalten sind u.a. alle erforderlichen Anpassungen der genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die durch die Neunte Verordnungen zur Änderung der BBhV vom 1.12.2020 (BGBl. I S. 2713) durchgeführten Änderungen der BBhV.
Die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 28.2.2022 enthält neben redaktionellen Änderungen insbesondere folgende Änderungsschwerpunkte:
Die geänderten Vollzugshinweise, die seit 1.4.2022 in Kraft sind, wurden bereits veröffentlich (GMBl. S. 286).
Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das BMI u.a. die beihilfefähigen Sätze für ärztlich bzw. zahnärztlich verordneten Heilmittel mit RdS. vom 3.12.2021, D6-30111/22#3 punktuell für Aufwendungen, die ab 1.1.2022 entstehen bzw. entstanden sind, angehoben sowie verschiedene Leistungsbeschreibungen überarbeitet (vgl. Newsletter zum Beamtenrecht, Ausgabe März 2022). Von dieser Anhebung nicht betroffen war der Bereich der Ergotherapie (Beschäftigungstherapie).
Nach dem 3.12.2021 wurden jedoch im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung auch die Vergütungen für ergotherapeutische Leistungen verändert. Es ist davon auszugehen, dass auch hier die erforderlichen punktuellen Anhebungen der beihilfefähigen Höchstsätze sowie die Veränderungen der Leistungsbeschreibungen durch den Bund und die Länder nachvollzogen werden.
Angesichts des weiterhin aktiven Infektionsgeschehens stellt die Corona-Pandemie unser Gesundheits- und Pflegesystem auch künftig vor erhebliche Herausforderungen. Verschiedene Unterstützungsmaßnahmen, u.a. in Form von Honorarzuschlägen, kamen bereits bis 31.3.2022 zur Anwendung:
Durch die Dritte Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 16.3.2022 (BGBl. I S. 475) wurde die weitere Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Bereich der Pflege (vgl. hierzu die in § 150 Abs. 5, 5b bis 5d, Abs. 6 SGB XI beschriebenen Maßnahmen) bis 30.6.2022 verlängert.
Die bisherige Möglichkeit zur Liquidation von Hygienezuschlägen bei Rehabilitationsmaßnahmen bei der Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weitere Regelungen vom 18.3.2022 (BGBl. I s.473) bis 23.9.2022 verlängert:
Diese Zuschläge sind auch für die Beihilfegewährung maßgebend.
Bislang wurde durch gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärzte- bzw. Bundeszahnärztekammer, PKV-Verband und den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder auch im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich Hygienezuschläge von zuletzt 4,03 Euro vereinbart.
Abweichend von den vorstehenden genannten Verlängerungen verschiedener Hygienezuschläge sind im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich die bisherigen Abrechnungsempfehlungen ohne Verlängerung zum 31.3.2022 ausgelaufen.
Wolfgang Weigel,
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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