Aktuelle Informationen zur Beihilfe - Stand Januar 2023

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Im Folgenden geht es um aktuelle Entwicklungen in der Beihilfe. Unter anderem geht es um Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen und die Zahlung von Rentenbeiträgen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen.

Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Bei dem Beratungsforum handelt es sich um ein Gremium, das aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und Vertretern der Beihilfeträger von Bund und Ländern besteht. Dieses Gremium hat die Aufgabe, insbesondere auslegungsfähige Fragen der GOZ von grundsätzlicher Bedeutung möglichst einvernehmlich zu klären. Dadurch sollen bestehende Auslegungsdifferenzen bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung einvernehmlich geklärt werden.

Mit RdS. vom 2.11.2022 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat zwischenzeitlich den vom Beratungsforum gefassten weiteren Beschluss Nr. 52 veröffentlicht. Dieser betrifft die Voraussetzungen eines zulässigen Ansatzes der Nr. 0090 für eine Infiltrationsanästhesie neben dem Ansatz der Nr. 0010 für eine Leistungsanästhesie. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitlich veröffentlicht (GMBl. S. 894).

Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder ähnliche Veröffentlichungen vornehmen werden.

Grippeschutzimpfungen in Apotheken

Auf der Grundlage des § 132e Abs. 1a SGB V, der im Rahmen des Pflegebonusgesetzes 28.6.2022 (BGBl. I S. 938) eingefügt wurde und seit 30.6.2022 in Kraft ist, hat der Bundesgesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) verpflichtet, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) einen Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, abzuschließen. Dieser Vertrag ist seit 1.10.2022 in Kraft.

Danach ist eine Vergütung für die entsprechenden Leistungen der Apotheke in Höhe von 11 Euro vorgesehen. Mit diesem Betrag werden die Impfleistungen und die Dokumentation im Impfausweis oder in Form von Impfbescheinigungen, die erforderlichen Nebenleistungen, u.a. für die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien und zum Ausgleich anfallender Verwürfe, sowie die Beschaffung des Impfstoffes pro Person abgegolten. Daneben werden von der Apotheke die Kosten des individuell verabreichten Impfstoffs je Dosis zum Apothekeneinkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet.

Mit RdS. vom 15.11.2022 hat das BMI die Beihilfestellen darüber informiert, dass Aufwendungen für Grippeschutzimpfungen, die von Apotheken nach den oben genannten Grundsätzen durchgeführt werden, ebenfalls nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BBhV beihilfefähig sind, d.h. hierzu Beihilfeleistungen mit dem individuell maßgebenden Bemessungssatz erbracht werden können. Auch dieses RdS. wurde zwischenzeitlich bereits veröffentlicht (GMBl. S. 930).

Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder zu Aufwendungen für Grippeschutzimpfungen Beihilfeleistungen gewähren.

Zahlung von Rentenbeiträgen für Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen

Mit der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Durch das Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II – wurde zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Januar 2017 auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingeführt (§ 26 Abs. 2b SGB III). Die dementsprechend zu zahlenden Versicherungsbeiträge zur Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung tragen die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Beihilfefestsetzungsstellen.

Die Höhe der abzuführenden Beiträge ist in der Rentenversicherung auf der Basis der sog. Bezugsgröße sowie abhängig vom Pflegegrad der gepflegten Person und der Art der bezogenen Pflegeleistungen zu errechnen (Pflegegeld, Kombileistungen oder Inanspruchnahme von Berufspflegekräften, vgl. § 166 Abs. 2 SGB VI).

Die Höhe der abzuführenden Beiträge ist in der Arbeitslosenversicherung einheitlich für alle Pflegegrade auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgelts in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen (vgl. § 345 Nr. 8 SGB III).

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit RdS. vom 15. Dezember 2022 aufgrund der ab 1. Januar 2023 veränderten Bezugsgröße die ab diesem Zeitpunkt für die Abführung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung maßgebenden Beträge bekanntgegeben. Das RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.

Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder in vergleichbaren Bekanntmachungen die maßgebenden Beträge bekanntgeben werden.

Wolfgang Weigel,
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

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