Aktuelle Informationen zur Beihilfe

Jetzt bewerten!

Ausgabe 7/2022 – Juli:

Im Folgenden geht es um aktuelle Entwicklungen in der Beihilfe. So hat es unter anderem Änderungen der beihilfefähigen Höchstbeträge im Bereich Ergotherapie gegeben und der Bund beteiligt sich an Kosten der Pflegeberatung.

Im Vorgriff auf eine normative Änderung der BBhV hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat durch das RdS. vom 3.12.2021, D6-30111/22#3, eine punktuelle Anhebung der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich bzw. zahnärztlich verordnete Heilmittel bekanntgegeben (GMBl. 2021 S. 1441). Diese neuen beihilfefähigen Sätze gelten für Aufwendungen, die seit 1.1.2022 entstanden sind. Von dieser Vorgriffsregelung nicht erfasst war jedoch der Bereich der Ergotherapie (vgl. Newsletter zum Beamtenrecht, Ausgabe Mai 2022).

Eine punktuelle Anhebung sowie teilweise Neustrukturierung des Bereichs der Ergotherapie erfolgte zwischenzeitlich mit RdS. vom 18.5.2022. Diese neuen beihilfefähigen Höchstbeträge gelten für Aufwendungen, die ab dem 1.7.2022 entstehen. Auch diese neuen Sätze werden demnächst im GMBl. veröffentlicht.

Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder in vergleichbaren Bekanntmachungen diese Beträge als beihilfefähig einstufen werden bzw. bereits als beihilfefähig anerkennen.

Beteiligung an den Kosten der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI durch Beihilfestellen des Bundes

Seit 1. Januar 2009 haben Pflegebedürftige nach § 7a SGB XI neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen auch Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater im Sinn eines individuellen Fallmanagements. Die „COMPASS Private Pflegeberatung GmbH“ übernimmt die Beratungsleistungen für privat Versicherte. Die Nr. 37.1 BBhVVwV zu § 37 bestimmt, dass die Aufwendungen für eine Pflegeberatung vom Träger der Pflegeberatung unmittelbar der jeweils zuständigen Festsetzungsstelle in Rechnung gestellt und von dieser direkt an den Träger der Pflegeberatung erstattet werden, wenn die Pflegeberatung für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person durchgeführt wurde.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat als Träger der Beihilfe des Bundes hat zuletzt bekanntgegeben, dass für Pflegeberatungen, die für Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige des Bundes ab 1. Juli 2022 durchgeführt werden, pro Beratungsbesuch ein Pauschale von 254,00 Euro anerkannt werden kann (vgl. RdS vom 2.6.2022, D6 – 30111/ 55#1).

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu Organ- und Gewebespenden

Nach § 2 Abs. 1a des Transplantationsgesetzes (TPG) sollen Hausärzte ihre Patientinnen und Patienten regelmäßig auf die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende hinweisen und hierzu auch beraten. Der Bundesgesetzgeber hat für den beratenden Arzt einen Vergütungsanspruch nach der GOÄ festgestellt, der mangels einer eigenständigen Leistungsziffer im Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ) in Form einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung, d.h. durch Bildung einer analogen Bewertung, zu vergüten ist (vgl. § 2 Abs. 1b TPG).

Hierauf aufbauend haben die Bundesärztekammer, der PKV-Verband sowie die Beihilfeträger des Bundes und der Länder eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung beschlossen. Danach können die beratenden Ärzte alle zwei Jahre ein Beratungsgespräch unter dem analogen Ansatz der Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen abrechnen.

Es erscheint sachgerecht, die bzgl. der Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen in der Originalfassung bestehenden Abrechnungsbeschränkungen und Ausschlüsse in Bezug auf eine Beratung zu Organ- und Gewebespenden nicht anzuwenden.

Der Wortlaut dieser gemeinsamen Abrechnungsempfehlung kann sowohl auf der Homepage der Bundesärztekammer als auch auf der Homepage des PKV-Verbandes abgerufen werden.

Wolfgang Weigel,
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

Weitere Artikel zu folgenden Schlagworten:
Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-beamtenrecht.png
Beamtenrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg

Wählen Sie unter 14 kostenlosen Newslettern!

Mit den rehm Newslettern zu vielen Fachbereichen sind Sie immer auf dem Laufenden.

Login
 
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Kostenlose Hotline: 0800-2183-333
Kontaktformular

Gerne können Sie auch unser Kontaktformular benutzen und wir melden uns bei Ihnen.

Kontaktformular
Beste Antworten. Mit den kostenlosen rehm Newslettern.
Jetzt aus zahlreichen Themen wählen und gratis abonnieren  

Kundenservice

  • Montag – Donnerstag 8-17 Uhr
  • Freitag 8-15 Uhr
  • Sie können uns auch über unser Kontaktformular Ihre Fragen und Anregungen mitteilen.

Verlag und Marken

Unsere Themen und Produkte

 

Service

Rechtliches

Partner der



Zahlungsarten 

Rechnung Bankeinzug   MastercardVisa

PayPal Giropay Sofortüberweisung