Aktuelle Informationen zur Beihilfe - Stand März 2023

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Im Folgenden geht es um aktuelle Entwicklungen in der Beihilfe. Im Fokus stehen unter anderem beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen und die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen.

Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen

Die Finanzierung für Leistungen im Zusammenhang mit Organspenden und-transplantationen erfolgt auf der Basis des Transplantationsgesetzes (TPG) nach besonderen Grundlagen:

  • Die Vergütung der Organtransplantation, die bei der erkrankten Person durchgeführt wird, erfolgt in Form einer Fallpauschale (DRG).

  • Die Kosten der Entnahme sowie die Aufwendungen des Transports des zu implantierenden Organs zum Krankenhaus des Organempfängers werden über eine neutrale Institution – die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) – mit Hilfe von Pauschalen gegenüber dem Organempfänger bzw. dessen Krankenkasse bzw. Krankenversicherung abgerechnet.

Mit RdS. vom 19.1.2023, D 6 - 30111/48#2, hat das BMI die im Jahr 2023 im Rahmen von Organtransplantationen anfallenden Pauschalen, die beihilfefähig sind, bekanntgegeben:

  • 39.297 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

  • 52.947 Euro bei extrarenalen Organen (z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

Die Vereinbarung zur Finanzierung des Einsatzes des OCSTM Herz war aufgrund einer Kündigung bereits 2022 nicht mehr anwendbar. Eine Anschlussvereinbarung wurde auch weiterhin nicht getroffen, eine Beihilfegewährung zu diesem Kostenteil scheidet damit weiterhin aus.

Das RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.

Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder in vergleichbaren Bekanntmachungen diese Beträge ebenfalls als beihilfefähig einstufen werden.

Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen

Bei dem Beratungsforum handelt es sich um ein Gremium, das aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und Vertretern der Beihilfeträger von Bund und Ländern besteht. Dieses Gremium hat die Aufgabe, insbesondere auslegungsfähige Fragen der GOZ von grundsätzlicher Bedeutung möglichst einvernehmlich zu klären. Dadurch sollen bestehende Auslegungsdifferenzen bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung einvernehmlich geklärt werden.

Mit RdS. vom 9.1.2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat zwischenzeitlich die vom Beratungsforum gefassten weiteren Beschlüsse 53 bis 59 veröffentlicht. Hiervon erfasst werden folgende zahnärztliche Leistungen:

  • Auswertung digitaler Situationsmodelle im Rahmen einer KfO-Analyse (ein Beschluss),

  • sachgerechte Analog-Gebühren bei der Behandlung der Parodontitis (sechs Beschlüsse):

  • Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT),

  • subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe,

  • lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Paro- dontitistherapie (UPT),

  • parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation auf Formblatt,

  • qualifiziertes parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan,

  • Befundevaluation (BEV),

    • Einführung einer Protokoll-Notiz zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelabrechnung nach den Beschlüssen Nrn. 1 und 50.

Auch dieses RdS wird demnächst im GMBl. veröffentlicht.

Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder ähnliche Veröffentlichungen vornehmen werden.

Aktualisierte Fassung des Heilbäder- und Kurorteverzeichnisses Inland

Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der BBhV vom 1. Dezember 2020 (GMBl. S. 2713) wurde das bis dahin in der Anlage 15 enthaltene Heilbäder- und Kurorteverzeichnis aufgehoben. Eine Neufassung sowie erforderliche Änderungen dieses Verzeichnis werden seit 1. Januar 2021 vom Bundeministerium des Innern und für Heimat mittels Rundschreiben bekanntgegeben.

Aufgrund von Änderungen bei verschiedenen Kurorten in Sachsen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen hat das Bundeministerium des Innern und für Heimat mit RdS. vom 27. Januar 2023, D6-30111/5#3, das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis erneut in einer aktualisierten Fassung bekanntgegeben. Es bleibt abzuwarten, ob auch dieses Verzeichnis im GMBl. veröffentlicht wird.

Wolfgang Weigel, 
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen für Heimat, München

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