Aktuelle Informationen zur Beihilfe - Stand Mai 2023

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Im Folgenden geht es um aktuelle Entwicklungen in der Beihilfe. Unter anderem geht es um die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 6. März 2023

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BayBhV

Die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung wurde unter der neuen Bezeichnung Bayerische Beihilfevollzugsbekanntmachung - BayBhVBek - veröffentlicht. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 26. Juli 2007 (FMBl. S. 291, StAnz. Nr. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 586) geändert wurde. Darin enthalten sind u.a. alle erforderlichen inhaltlichen Anpassungen der Vollzugsbestimmungen an die durch die Verordnungen zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 18.1.2021 (GVBl. S. 558) zuletzt normierten Änderungen der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV).

Die Nummerierung erfolgt nicht mehr fortlaufend innerhalb eines Paragrafen, sondern erhält folgende neue Struktur: Die erste Ziffer der Nummerierung bezieht sich auf den Paragraphen, die zweite Ziffer in der Regel auf den Absatz, ab der dritten Ziffer erfolgt eine fortlaufende Nummerung.

Die BayBhVBek enthält neben redaktionellen Änderungen insbesondere folgende inhaltliche Änderungsschwerpunkte:

  • Vererbbarkeit des Beihilfeanspruchs: Erweiterung des Kreises der Personen, die zu einer Antragstellung befugt sind sowie Einführung von Erläuterungen bei bestehender Nachlasspflegschaft.

  • Familienpolitische Beurlaubung: Fiktion der Versicherbarkeit in der Familienversicherung eines GKV-versicherten Ehe- bzw. Lebenspartners.

  • Beihilfefähigkeit von Aufwendungen: u.a. Nachweis des Einkommens des Ehegatten bzw. Lebenspartner, falls kein ESt-Bescheid vorhanden ist.

  • Psychotherapie: Einführung von Erläuterungen für den Bereich Akutbehandlung, für den Übergang von einer Kurz- zu einer Langzeittherapie sowie zur Angemessenheit der Vergütungen für eine Systemische Therapie.

  • Sehhilfe: Bezugspunkt für die Bewertung des Zeitraums einer Wiederbeschaffung bei unveränderter Sehschärfte ist die jeweils erforderliche Form der Sehhilfe.

  • Krankenhaus: Erläuterungen zu stationsäquivalenten Behandlungen, Konkretisierung des Begriffs des kostengünstigsten Zweibettzimmers sowie der Feststellung des beihilfefähigen Höchstbetrages bei Behandlungen in Privatkliniken. Ferner erfolgen Hinweise zur Umsetzung des Direktabrechnungen zwischen der Beihilfestelle und dem behandelnden Krankenhaus.

  • Behandlungen im Ausland: Konkretisierung der Umrechnung bei ausländischen Währungen sowie des Inhalts der Erläuterungen bei Rechnungen bis 550 Euro.

  • Pflege: Überarbeitung der Erläuterungen zu den §§ 31 bis 40, u.a. Wegfall der Erläuterung von bisherigen Sachverhalten, die zwischenzeitlich durch die BayBhV selbst normiert sind. Ferner wird auf Vollzugbestimmungen bzgl. der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen verzichtet, da hierfür gemeinsame Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes, des PKV-Verbandes und der Bundesanstalt für Arbeit bestehen. Ergänzungen und Präzisierungen erfolgten u.a. bzgl. des Bereichs stationäre Pflege.

Ferner wurden die Anhänge (Hinweise zum Gebührenrecht, Verzeichnis der Heilkurorte In- und Ausland sowie die Vordrucke) aktualisiert bzw. neugestaltet.

Die BayBhVBek vom 6.3.2023, die seit 1.4.2023 in Kraft ist, wurden bereits veröffentlich (BayMBl. Nr. 133). Sie gilt für Aufwendungen, die ab 1.4.2023 entstanden sind bzw. entstehen.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für einen Hypoglykämie-Warnhund (Beschluss des BayVGH vom 25.1.2023, 24 ZB 22.2291)

Im Fall einer Beihilfeberechtigten, die Anspruch auf Beihilfeleistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung hat, hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Antrag auf Zulassung der Berufung die Frage zu klären, ob die Aufwendungen für einen Hypoglykämie-Warnhund, d.h. die Anschaffungskosten für die Beschaffung des Hunde-Welpen, dessen Ausbildung und Kosten des Unterhalts (Tierfutter, Versicherung, Tierpflege) als beihilfefähig zu werten sind.

Die Beihilfestelle hat die Gewährung von Beihilfeleistungen abgelehnt, da ein Hypoglykämie-Warnhund zu einem nicht in der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV enthalten und zudem der Einsatz eines solchen Warnhundes wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sei. Nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren hat die Beihilfeberechtigte Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben, das die Ablehnung der Beihilfegewährung bestätigt hat. U.a. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klägerin mit dem Blutzuckermesssystem Freestyle Libre 2 eine wirtschaftlich angemessene und ausreichend medizinisch gebotene Versorgung mit einem Hilfsmittel zur Verfügung stehe, das eine Alarmfunktion besitzt, die nach den Ausführungen Klägerin bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber von ihr noch nicht benutzt wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

Wolfgang Weigel,
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München

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