Geklagt hatte eine Beihilfeberechtigte des Bundes, die an einem Mammakarzinom erkrankt war (Urteil des VG Hannover vom 6. Juli 2022, 2 A 2661/21).
Im Rahmen der medizinischen Behandlung wurde u.a. eine Wiedereingliederung durchgeführt. Während eines Zeitraums von zwei Monaten wurde die Beihilfeberechtigte mit zunehmenden Umfang wieder an das aktive Berufsleben herangeführt. Während zu Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit typischen Rehabilitationsmaßnahmen entstanden waren, auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 BBhV Beihilfeleistungen gewährt wurden, hat die zuständige Beihilfestelle die Gewährung von Beihilfeleistungen zu Kosten, die im Zeitraum der Wiedereingliederung für Fahrten vom Wohnort der Beihilfeberechtigten zur Dienststelle entstanden sind, abgelehnt.
Auch der hiergegen eingelegte Widerspruch war nicht erfolgreich. Unter Hinweis auf eine entsprechende positive Entscheidung des SG Dresden (Urteil vom 17. Juni 2020, S 18 KR 967/19) verfolgte die Beihilfeberechtigte ihr Anliegen in Form einer Klage weiter.
Das zuständige Verwaltungsgericht Hannover hat den von der Klägerin begehrten Anspruch auf Erstattung der ihr im Rahmen ihrer Wiedereingliederung entstandenen Fahrtkosten ebenfalls abgelehnt.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich auch bei den im Zeitraum der Wiedereingliederung entstanden Fahrtkosten um übliche Fahrtkosten, die anlässlich des Aufsuchens der Dienststelle entstanden sind, und nicht um Fahrtkosten, die anlässlich einer Heilbehandlung oder sonstigem medizinischen Maßnahmen angefallen sind. Eine sinngemäße Anwendung der Entscheidung des SG Dresden hat das VG Hannover ebenfalls abgelehnt. Ausschlaggebend hierfür war u.a. die Tatsache, dass die Klägerin als Beamtin auch während des Zeitraums der Wiedereingliederung ihre Dienstbezüge in voller Höhe erhalten hat, während Arbeitnehmer im Zeitraum einer Wiedereingliederung nur Krankengeld erhalten.
Im Fall eines Beihilfeberechtigten, der Anspruch auf Beihilfeleistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung hat, hatte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Antrag auf Zulassung der Berufung die Frage zu klären, ob ein Informationsschreiben der Beihilfestelle bzgl. der Beihilfefähigkeit ärztlicher Gebühren, die die jeweils maßgebenden Schwellenwerte überschreiten, als Zusicherung der Anerkennung dieser Überschreitungen zu werten ist.
Im Rahmen einer medizinische Kräftigungstherapie (MKT), die als ärztliche Leistung auf der Basis der Empfehlung der Gebührenordnungskommission der Bundesärztekammer an maximal 18 Behandlungstagen u.a. nach den Gebührenziffern 506, 558 und 846 des in der Anlage zur GOÄ enthaltenen Leistungsverzeichnisses in Anspruch genommen werden sollte, hat der Patient im Vorfeld der Behandlung eine Bestätigung des Arztes bzgl. der Notwendigkeit von Überschreitungen der jeweils maßgebenden Schwellenwerte der genannten Gebührenziffern vorgelegt. Die Beihilfestelle hat daraufhin den Beihilfeberechtigten darüber informiert, dass die Beihilfefähigkeit von erhöhten Steigungsfaktoren erst nach Vorlage der Rechnung, die bzgl. der Überschreitungen der Schwellenwerte patientenbezogene Begründungen enthalten müsse, geprüft werden kann.
Die Rechnungsstellung erfolgt unter Ansatz der jeweiligen Höchstsätze und der Begründung „erhöhter apparativer und zeitlicher Aufwand“. Die Beihilfestelle wies die Begründung auch im Rahmen des Widerspruchverfahrens als nicht ausreichend zurück. Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Ablehnung bestätigt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurden vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts kann das allgemeine Informationsschreiben der Beihilfestelle, das der Beihilfeberechtigte im Vorfeld der Behandlung erhalten hat, nicht als Zusicherung im Sinn des § 38 VwVfG, die nach der GOÄ vorgesehen Höchstsätze als beihilfefähig anzuerkennen, gewertet werden.
Wolfgang Weigel,
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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