Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderungen der BBhV vom 1. Dezember 2020 (GMBl. S. 2713) wurde das bis dahin in der Anlage 15 enthaltene Heilbäder- und Kurorteverzeichnis aufgehoben. Eine Neufassung sowie erforderliche Änderungen dieses Verzeichnis werden seit 1. Januar 2021 vom Bundeministerium des Innern und für Heimat (BMI) mittels Rundschreiben bekanntgegeben.
Aufgrund verschiedener Änderungen hat das BMI mit RdS. vom 1. Juli 2022, D6-30111/5#3, das Heilbäder- und Kurorteverzeichnis erneut in einer aktualisierten Fassung bekanntgegeben. Es bleibt abzuwarten, ob auch dieses Verzeichnis im GMBl. veröffentlicht wird.
Bei dem Beratungsforum handelt es sich um ein Gremium, das aus Vertretern der Bundeszahnärztekammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern besteht. Dieses Gremium hat die Aufgabe, insbesondere auslegungsfähige Fragen der GOZ von grundsätzlicher Bedeutung möglichst einvernehmlich zu klären. Dadurch sollen bestehende Auslegungsdifferenzen bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung einvernehmlich geklärt werden.
Mit RdS. vom 25. Juli 2022 hat das BMI zwischenzeitlich die vom Beratungsforum gefassten weiteren Beschlüsse Nrn. 50 und 51 veröffentlicht. Diese betreffen die Anwendung eines OP-Mikroskops sowie die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums. Diese Beschlüsse werden demnächst im GMBl. veröffentlicht.
Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder ähnliche Veröffentlichungen vornehmen werden.
Die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Mehrkosten, insbesondere zur Abgeltung erhöhter Hygieneanforderungen, wurden in der Vergangenheit durch den Ansatz verschiedener Zuschläge abgegolten. Im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich sind die bislang konsentierten Abrechnungsempfehlungen ohne Verlängerung bereits zum 31. März 2022 ausgelaufen (vgl. Newsletter, Ausgabe 5/2022).
Zwischenzeitlich ist auch die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Hygienezuschlägen in Zusammenhang mit ärztlich verordneten Heilmitteln bzw. Heilbehandlungen, bei der Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen zum 30. Juni 2022 ebenfalls ausgelaufen.
Durch das Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) wurde die weitere Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Bereich der Pflege bis 31. Dezember 2022 verlängert. Dies betrifft die in § 150 Abs. 5, 5b bis 5d, Abs. 6 SGB XI beschriebenen Maßnahmen.
Im Fall eines Beihilfeberechtigten des Landes Bayern hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Antrag auf Zulassung der Berufung die Frage zu klären, ob neben den Fahrtkosten zur einer ambulanten Operation auch Parkgebühren dem Grunde nach beihilfefähig sind. Die Beihilfestelle hatte eine Beihilfegewährung abgelehnt. Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Ablehnung bestätigt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts erfasst die in § 26 Satz 3 BayBhV enthaltene Verweisung auf Art. 6 Abs. 6 BayRKG nur den Ansatz der sog. kleinen Wegstreckenentschädigung (beihilfefähiger Betrag pro Kilometer 0,25 Euro). Die Ansicht des Klägers, dass von dem in § 26 verwendeten Begriff der Fahrtkosten auch notwendig Nebenkosten – hier Parkgebühren – erfasst würden, ist der Bayerische Verwaltungsgerichthof nicht gefolgt. Maßgebend hierfür war die Tatsache, dass § 26 BayBhV keine Verweisung auf Art. 12 BayRKG, der die Erstattung von Nebenkosten, zu denen auch Parkgebühren zählen, zum Inhalt hat, enthält.
Wolfgang Weigel,
Oberregierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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