Seit 1. Januar 2009 haben Pflegebedürftige nach § 7a SGB XI neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen auch Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater im Sinn eines individuellen Fallmanagements. Die „COMPASS Private Pflegeberatung GmbH“ übernimmt die Beratungsleistungen für privat Versicherte. Die Nr. 37.1 BBhVVwV bestimmt, dass die Aufwendungen für eine Pflegeberatung vom Träger der Pflegeberatung unmittelbar der jeweils zuständigen Festsetzungsstelle in Rechnung gestellt und von dieser direkt an den Träger der Pflegeberatung erstattet werden, wenn die Pflegeberatung für eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person durchgeführt wurde.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Träger der Beihilfe des Bundes hat zuletzt bekanntgegeben, dass für Pflegeberatungen, die für Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige des Bundes ab 1. Juli 2023 durchgeführt werden, abweichend vom bisherigen Verfahren nach der Art der Beratung unterschiedliche Pauschalen zur Anwendung kommen. Wird die Pflegeberatung vor Ort, d.h. in Form eines Hausbesuchs durchgeführt, ist ein Betrag von 295.- Euro von der Beihilfestelle in voller Höhe zu übernehmen. Wird die Pflegeberatung in Form der neu eingeführten Videoberatung durchgeführt, ist ein Betrag von 120.- Euro von der Beihilfestelle zu tragen (vgl. RdS vom 26. Juni 2023, D6 – 30111/ 22#5).
Auf der Grundlage des § 132e Abs. 1a SGB V haben der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 einen Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken abgeschlossen. Die entsprechenden Aufwendungen werden als beihilfefähig anerkannt.
Zwischenzeitlich wurde der genannte Vertrag auf Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die von Apotheken durchgeführt werden, erweitert. Nach dem RdS des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 6. Juli 2023 (GMBl. S. 816) sind auf der Grund-lage des § 41 Abs. 1 Satz 2 BBhV i.V.m. § 20i Abs. 1 SGB V auch diese Kosten dem Grunde nach bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig. Ferner werden im genannten Rundschreiben die beihilfefähigen Teilbeträge betragsmäßig festgelegt.
Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder entsprechend verfahren werden.
s. dazu Schadewitz, Beihilfevorschriften, Erl. zu § 6 Beihilferecht
Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) wurde in Form des neu eingefügten § 6 Abs. 2 BBhV die Grundlage für eine Dynamisierung des Einkommensgrenzbetrages von 20.000.- Euro geschaffen. Danach wird der genannte Einkommensgrenzbetrag künftig wie folgt angepasst:
Anhebung im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung der Bundesregierung erhöht,
Abrundung auf volle Euro,
Anwendung mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr.
Den jeweils maßgebenden Betrag gibt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rundschreiben bekannt.
Von dieser Ermächtigung hat die genannte oberste Dienstbehörde nunmehr erstmals Gebrauch gemacht. Danach gilt ab 1. Januar 2024 ein Grenzbetrag von 20.878.- Euro (vgl. RdS vom 4. Juli 2023). Das RdS wurde bereits im GMBl (S. 774) veröffentlicht.
Wolfgang Weigel
Regierungsdirektor, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, München
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